Inhaltsverzeichnis : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

244  II.  Das  Königreich  Sachsen.

angelegenheiten  des  Sanitätskorps,  der  Mlilitärapotheker
und  der  Lazarettbeamten,  Versorgung  der  Armee  mit
Arzneien,  Verbandmittel  und  ähnlichen  Instrumenten,
Lazarettwesen,  Veröffentlichungen  aus  dem  Gebiete  des
Militärsanitätswesens,  Krankenrapport  und  Medizinalberichtswesen,
  Sanitätsstatistik  der  Armee,  Machforschungen
nach  Kranken,  Verwundeten  und  Gefallenen  in  den
letzten  Kriegen,  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Krankenpfleger,
  militärärztliche  Fortbildungskurse,  Badekurangelegenheiten,
  militärärztliche  Sachverständigentätigkeit).!
Dem  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  dient
zunächst  das  Kadettenkorps  in  Dresden,  dessen  Lehrplan
im  allgemeinen  dem  eines  Realgymnasiums  gleicht;  die
Unteroffizierschule  zu  Marienberg  (später  zu  Frankenberg)
trägt  den  Charakter  einer  Volksschule  und  hat  den  Zwech,
junge  Leute  zu  Unteroffizieren  in  der  Armee  heranzubilden.
Ferner  besteht  eine  Militär-Knabenerziehungsanstalt  zu
Kleinstruppen  und  eine  Garnisonschule  in  Festung  Königstein.
  Endlich  sind  dem  Kriegsministerium  beziehentlich
im  Verein  mit  dem  Ministerium  des  Innern  unterstellt
die  Militärersatzbehörden  und  die  Prüfungskommissionen
für  Einjährig-Freiwillige  in  Dresden,  Leipzig,
Chemnitz,  Zwickau  und  Bautzen.

Ministerlium  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegen—

auswärtigen  heiten  hat.  im  allgemeinen  die  Bestimmung,  die  Ver-#nee

  hältnisse  und  Beziehungen  des  Staates  und  des  Königlichen
  Hauses  zu  dem  Deutschen  Reiche,  sowie  zu  den
auswärtigen  Regierungen  und  Höfen  zu  unterhalten.
Zu  seinem  Messort  gehören  daher  hauptsächlich  die  Angelegenheiten
  des  Königlichen  Hauses  im  Auslande,  die
Angelegenheiten  des  Deutschen  Reiches,  die  darauf
bezügliche  Korrespondenz  mit  dem  Reichskanzler,  sowie  die
Instruierung  der  Bevollmächtigten  im  Bundesrate,  die
Korrespondenz  mit  fremden  Regierungen  über  die  ein- 



1  Vom  Kriegsministerium  ressortieren  die  Zentralabteilung
des  Generalstabs,  die  Inspektion  der  Militärreitanstalt,  die
Inspektion  der  Infanterieschule,  die  Feldzeugmeisterei,  das
Kadettenkorps,  die  Militärabteilung  bei  der  Tierärztlichen
Hochschule  und  der  Lehrschmiede,  die  Inspektion  der  miliärischen
Strafanstalten  und  die  Militärgeistlichkeit,  während  der  Armeeverwaltungsabteilung
  die  Remontedepots  und  das  Kriegszahlamt
  und  dem  RARemonteinspektor  die  RemontierungskRkommission
  unterstellt  ist.