Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6.  —

 

Inbalt:  Geset,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  4½  prozentigen  konsrlidirten  Staatsanleihe,
S.  s5.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Flensburg,  S.  s#s.

 

(Nr.  9034.)  Gesetz,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  4½  prozentigen  konsolidirten
Staatsanleihe.  Vom  4.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Die  Schuldverschreibungen  der  4½prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe
können  vom  1.  April  1885  ab  zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages
  binnen  einer  dreimonatlichen  Frist  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  geschieht  durch  öffentliche  Bekanntmachung  des  Finanzministers.


siiei

Bevor  die  Kündigung  (§.  1)  erfolgt,  ist  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  der  4½prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe  die  Umwandlung  dieser
Schuldverschreibungen  in  solche  der  4  prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe  durch
öffentliche  Bekanntmachung  des  Finanzministers  mit  der  Wirkung  anzubieten,  daß
das  Angebot  für  angenommen  gilt,  wenn  nicht  binnen  einer  auf  mindestens  Einen
Monat  vom  Tage  jener  Bekanntmachung  ab  zu  bemessenden  Frist  unter  Einreichung
  der  Staatsschuldverschreibungen  die  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages
beantragt  wird.

G.  3.
Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  (§.  2)  werden  bis  zum  30.  September
  1885  mit  4½  Prozent  verzinst.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9034.)  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1885.