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28.
Zu Nr. 348 und 349. Einbände, welche zu den Kurzwaaren gehören,
sind beispielsweise solche aus Seide, Sammet, Elfenbein, Schildpatt. Bücher
oder Bilderwerke in Einbänden von Buchbinderleinwand oder Leder sind daher
zollfrei zu behandeln. Das Vorhandensein von Golddruck oder Goldschnitt bei
eingebundenen Büchern ist ohne Einfluß auf die Tarifirung.
Auch wird zugestanden, daß Schließen oder Beschläge aus unedlen, echt
vergoldeten oder versilberten Metallen bei Einbänden, welche ihrer sonstigen Be-
schaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, nicht diese Behandlung zur
Folge haben, sondern außer Betracht gelassen werden sollen.
Zu Artikel 5 des Vertrages.
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der
vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen
gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Markt-
verkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft
zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden,
bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung
stehenden Vorschriften. « «
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen
vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird,
findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der
Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stück-
zahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend an-
gesehen.
Zu Artikel 6 des Vertrages.
1. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe
Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden
Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zoll-
begünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Aus-
dehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von
zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden
der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen
vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen
nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.
2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle
eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Be-
gunstigung, zollfrei zu lassen: »
Butter, auch künstliche, in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm,
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht
mehr als 2 Kilogramm,
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