Bayer. LR. Th. 1 Kap. VI §. 32 Nr. 7. 287
des dem Manne gehörigen aqugeslus conjugalis
nicht geboten ist.
Diesem steht auch nicht der F. 7 entgegen,
weil derselbe voraussetzt, vaß aus dem gemeinschaftlichen
Vermögen noch Passiven zu tilgen seien, während
im gegebenen Falle B. erklärte, daß er für
vorhandene Passiven mit seinem Vermäögen allein
hafte. Auch hat B. nicht auf das Anwesen hineingeheirathet,
und braucht also das Hineingebrachte
nicht zum Voraus wegzunehmen, sondern er setzt
seinen Besitz fort und gibt nur das von der Frau
Eingebrachte heraus, bzw. wirft es zur Theilungs-=masse
ein.
Diesen Bestimmungen entsprechend genügt die
von B. vorgelegte Konsignation als Grundlage zur
Ver dersetzung mit seinem Sohne und
es waren die landgerichtlichen gegentheiligen Beschlüsse
(welche verlangten, daß das von B. zu
übergebende Privatinventar das sämmtliche gemeinschaftlich
gewesene Vermögen umfasse, und daß die
Einstellung des wahren laufenden Werthes der Immobilien,
der Quantitäten und des Werthes der
Futter= und Getreidevorräthe durch unbetheiligte
Schätzleute, und der Betrag der Aktiven durch den
Wittwer selbst geschehe) außer Wirksamkeit zu setzen.
OAGErk. v. 10. März 1860 RNr. 454 5/90.
G.. ..r.
3.
Haftung der Ehefrau für Gewerbschulden nach bayerischem
Rechte.
Hierüber entnehmen wir oberstrichterlichen Entscheidungsgründen
Nachstehendes:
„Die Beschwerde der Ehefrau des Kridars wird
zunächst durch Bezugnahme auf die erstrichterlichen
Entscheidungsmotive zu rechtfertigen gesucht, woselbst
ausgeführt ist, daß die Ehefrau des Gemeinschuldners
durch das Sitzen zu offenem Kram und Markt