Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 79—                                                                                                   Zu Artikel 8 des Vertrages. 
1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzoll= 
ämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine 
solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. 
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und 
den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten. 
2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abferti- 
gungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden. 
Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der 
besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 
3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet 
des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grund- 
sätze geeinigt: 
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des 
Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält 
den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort 
beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter 
erhalten den Namen ihres Standortes. 
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf 
welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen 
des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. 
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Terri- 
torialamts ob. 
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf 
ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Ge- 
schäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer 
Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege. 
e) Die beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten und Angestellten, welche 
sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der 
vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat be- 
geben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden 
Wege-, Brücken= und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und 
Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen 
Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, 
Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu be- 
anspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint. 
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der 
gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der 
beiderseitigen Amtsbandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs- 
gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demmnach, abgesehen von Fällen außer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.