Volltext : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

172  Umlegung  und  Enteignung  von  Grundstücken  §  59.

bestimmte  Gelände  wird,  soweit  es  hierzu  nicht  sofort
Verwendung  findet,  nach  Herstellung  der  nötigen  Wirt—
schaftswege  für  die  neueingeteilten  Grundstüche  in  demselben
  Verhältnisse  wie  das  Bauland  unter  die  einzelnen
Eigentümer  verteilt,  und  zwar  tunlichst  so,  daß  für  jeden
seine  künftige  Baustelle  und  sein  Anteil  am  künftigen
Straßenland  zusammenliegen.

Aicht  zu  vermeidende  Wertunterschiede  zwischen  dem
früheren  und  dem  umgetauschten  Gelände  können  durch
Auferlegung  beziehentlich  Zuerkennung  einer  Geldentschädigung
  ausgeglichen  werden.

vgl.  hierzu  Baden  Art.  12,  Hambur  8  9.  Entwurf
Adiches  nach  den  Beschlüssen  des  Preuß.  Herrenhauses  1894
§§  9  ff.  In  den  Verhandlungen  der  Vorkommission  (Prot.
S.  30,  31)  erklärte  übrigens  der  Okonomierat  Lüder  unter
Zustimmung  des  Geh.  Okonomierat  Hähnel:  „Bei  der  Verteilung
  des  nach  Ausscheidung  der  Verkehrsräume  verbleibenden
  Baulandes  dürfe  nicht  der  bisherige  Autzungswert  mahgebend
  sein,  da  dieser  Wert  mit  dem  Augenblick  aufhöre,  wo
das  Land  durch  die  Umlegung  seiner  Bestimmung  als  Bauland
  zugeführt  wird,  sondern  es  müsse  die  Fähigkeit  maßgebend
  sein,  als  Bauland  verwendet  zu  werden.  Der  bisherige
landwirtschaftliche  Wert  könne  nur  in  Betracht  kommen  bei
den  zeitlichen  Ausgleichungen,  die  neben  der  Umlegung  einhergehen
  müßten.  Für  die  Zeit  nämlich  zwischen  der  Durchfübrung
  der  Umlegung  und  der  Bebauung  entbehre  der
Eigentümer  guten  landwirtschaftlichen  Bodens  den  bisherigen
günstigen  Ertrag,  wenn  man  sein  Areal  als  Bauland  geringer
bewertet  und  er  für  daeselbe  landwirtschaftlich  geringeren
Boden  eintauschen  müßte.  Für  diese  Zwischenzeit  müssen  sich
dann  die  Beteiligten  untereinander  jährlich  durch  Geld  ausgleichen.“
  Hierzu  wurde  von  Beglerungsseite  erwidert,  es
würden  „Umlegungen  der  hier  vorgesehenen  Art  sich  nur  in
der  Nähe  großer  Städte  vollziehen,  wo  der  landwirtschaftliche
  Wert  .  .  bei  allen  Wertsbestimmungen  sehr  zurüchtreten
und  die  vom  Okonomierat  Lüder  hervorgehobenen  Schwierigkeiten
  kaum  hervortreten  würden“.

8  59.  GErundstüche,  deren  Flächeninhalt  für  eine
Baustelle  zu  gering  ist,  sind,  dafern  nicht  durch  freiwillige
Einigung  der  Beteiligten  ein  geeignetes  Abkommen  er-