172 Umlegung und Enteignung von Grundstücken § 59.
bestimmte Gelände wird, soweit es hierzu nicht sofort
Verwendung findet, nach Herstellung der nötigen Wirt—
schaftswege für die neueingeteilten Grundstüche in demselben
Verhältnisse wie das Bauland unter die einzelnen
Eigentümer verteilt, und zwar tunlichst so, daß für jeden
seine künftige Baustelle und sein Anteil am künftigen
Straßenland zusammenliegen.
Aicht zu vermeidende Wertunterschiede zwischen dem
früheren und dem umgetauschten Gelände können durch
Auferlegung beziehentlich Zuerkennung einer Geldentschädigung
ausgeglichen werden.
vgl. hierzu Baden Art. 12, Hambur 8 9. Entwurf
Adiches nach den Beschlüssen des Preuß. Herrenhauses 1894
§§ 9 ff. In den Verhandlungen der Vorkommission (Prot.
S. 30, 31) erklärte übrigens der Okonomierat Lüder unter
Zustimmung des Geh. Okonomierat Hähnel: „Bei der Verteilung
des nach Ausscheidung der Verkehrsräume verbleibenden
Baulandes dürfe nicht der bisherige Autzungswert mahgebend
sein, da dieser Wert mit dem Augenblick aufhöre, wo
das Land durch die Umlegung seiner Bestimmung als Bauland
zugeführt wird, sondern es müsse die Fähigkeit maßgebend
sein, als Bauland verwendet zu werden. Der bisherige
landwirtschaftliche Wert könne nur in Betracht kommen bei
den zeitlichen Ausgleichungen, die neben der Umlegung einhergehen
müßten. Für die Zeit nämlich zwischen der Durchfübrung
der Umlegung und der Bebauung entbehre der
Eigentümer guten landwirtschaftlichen Bodens den bisherigen
günstigen Ertrag, wenn man sein Areal als Bauland geringer
bewertet und er für daeselbe landwirtschaftlich geringeren
Boden eintauschen müßte. Für diese Zwischenzeit müssen sich
dann die Beteiligten untereinander jährlich durch Geld ausgleichen.“
Hierzu wurde von Beglerungsseite erwidert, es
würden „Umlegungen der hier vorgesehenen Art sich nur in
der Nähe großer Städte vollziehen, wo der landwirtschaftliche
Wert . . bei allen Wertsbestimmungen sehr zurüchtreten
und die vom Okonomierat Lüder hervorgehobenen Schwierigkeiten
kaum hervortreten würden“.
8 59. GErundstüche, deren Flächeninhalt für eine
Baustelle zu gering ist, sind, dafern nicht durch freiwillige
Einigung der Beteiligten ein geeignetes Abkommen er-