Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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vor  der  Versammlung  die  von  ihnen  eigenthümlich  besessenen  Mktien,  oder  vor
deren  Ausfertigung  die  auf  ihre  Namen  lautenden  Quittungsbogen  in  dem
Büreau  der  Gesellschaft  deponiren,  oder  sonst  auf  eine  der  Direktion  genügende
Weise  die  am  dritten  Orte  erfolgte  Niederlegung  nachweisen.  Gleichzeitig  muß
jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß  der  Nummern  seiner
Aktien  oder  Quittungsbogen  in  einem  doppelten  Exemplare  übergeben,  von
denen  das  eine  zurückbleibt,  das  andere  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  und
dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  letztere
dient  als  Einlaßkarte  zu  der  Generalversammlung.

Für  Aktien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,  findet
keine  Befugniß  der  Besitzer  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  statt.

Dreißigster  Artikel.

Das  Recht  des  Stimmens  beruht  nur  auf  denjenigen  Aktien,  welche  nach
Artikel  neun  und  zwanzig  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  befähigen,
  und  steht  mit  Ausnahme  des  im  Artikel  fünf  und  vierzig  vorgesehenen  Falles
nur  den  Aktionairen  zu,  welche  fünf  oder  mehr  Aktien  besitzen.  Dieses  Recht
wird  in  folgendem  Verhältniß  ausgeübt:

a)  für  fünf  und  zwanzig  Aktien  auf  jede  fünf  Aktien  Eine  Stimme,
bb)  für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  fünf  und  zwanzig
hinaus  besitzt,  auf  jede  zehn  Aktien  Eine  Stimme;  jedoch  kann  Niemand
mehr  als  fünfzehn  Stimmen  für  seine  Person  abgeben.

Ein  und  dreißigster  Artikel.

Die  Aktivnaire  können  sich  in  Verhinderungsfällen  durch  andere  nach
Artikel  neun  und  zwanzig  zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen  befugte
  Aktionaire  vertreten  lassen,  die  Handlungshäuser  aber  auch  durch  ihre
Prokuraträger,  die  Gemeinden  und  offentlichen  Institute  durch  ihre  Repräsentanten,
  die  Minderjahrigen  durch  ihre  vom  Vormundschaftsgerichte  dazu  autorisirten
  Vormünder,  die  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  wenn  die  Vertreter
auch  nicht  Aktionaire  sind.  Für  mehr  als  fünfzehn  Stimmen  kann  ein  Einzelner
  nicht  Vollmachtträger  in  der  Generalversammlung  sein.

Zwei  und  dreißigster  Artikel.

Bei  Wahlen  und  bei  allen  Beschlüssen,  die  sich  auf  persönliche  Verhältnisse
  beziehen,  kann  von  Personen,  welche  in  Dienstverhältnissen  zur  Direklion
  oder  zu  den  Beamten  der  Gesellschaft  stehen,  ein  Stimmtecht  nicht  ausgeübt
  werden.

Drei  und  dreißigster  Artikel.

Die  Generalversammlung  tritt  regelmäßig  jährlich  Ein  Mal,  und  zwar
im  Monat  April,  in  Bielefeld  zusammen.  «

Außerdem  finden  außergewoͤhnliche  Generalversammlungen  statt,  so  oft
dies  von  der  Verwaltung  fuͤr  noͤthig  erachtet  wird,  oder  sobald  wenigstens  zehn
Mklionaire,  welche  mindestens  Eintausend  Aktien  besitzen,  schriftlich  darauf  antragen.

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