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unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar
mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Ver-
anlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen
oberen Zoll= und Steuerbeamten stattzufinden haben.
3. Zu §. 6 des GZollkartells.
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn
dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren
einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragschließenden Theiles in das
Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei
den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes
und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln,
das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll-
umgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren
und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten da-
gegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände
der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen.
Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre
Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf
fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem
einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen,
nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch
überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe
erforderlich gewesen ist.
4. Zu §§. 6 und 11 des Zollkartells.
Die beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den
in den 99. 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des
anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung
des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.
5. Zu §. 8 des Zollkartells.
Man war darüber einverstanden, daß es, solange fremde unverzollte
Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort
nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Ver-
wendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Aus-
führung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen
Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe
von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks
mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der
gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.