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gemacht wird, finden die auf die Pausen bezüglichen Bestimmungen der §. 136
bsatz und 137 Absatz 3, sowie die Bestimmungen des §. 138 Absatz 2 der
Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Zwischen den Arbeitsstunden muß den jungen Leuten und den Ar-
beiterinnen Vormittags, gegen Mittag und Nachmittags je eine Pause
gewährt werden. Die Beschäftigung muß jedesmal nach längstens
vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der
Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen
mindestens je eine halbe Stunde betragen.
2. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen
fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tabelle nach dem nachstehenden
Muster ausgehängt ist, in welche übereinstimmend mit den nach §. 138
der Gewerbeordnung der Ortspolizeibehörde gemachten Angaben die
Zeitabschnitte einzutragen sind, während deren die jungen Leute und
die Arbeiterinnen der Regel nach beschäftigt werden sollen. Daneben
brauchen in dem nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung an der
Arbeitsstätte auszuhängenden Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter die
Arbeitszeit und die Pausen hinsichtlich der jungen Leute nicht angegeben
zu werden.
Aenderungen in dem regelmäßigen Beginn und Ende der Arbeits-
zeit und der Pausen sind innerhalb der oben unter II bezeichneten
Grenzen ohne vorherige Anzeige an die Ortspolizeibehörde gestattet,
wenn sie durch Witterungsverhältnisse erforderlich werden. Jedoch
müssen an jedem Tage, an welchem Aenderungen erfolgt sind, in die
Tabelle Beginn und Ende der Zeitabschnitte, während deren die jungen
Leute und die Arbeiterinnen an diesem Tage beschäftigt worden sind,
sowie die Gesammtdauer der auf diesen Tag fallenden Arbeitszeit ein-
getragen werden. Die Tabelle muß über diejenigen Tage der letzten
zwei Wochen, an welchen Aenderungen erfolgt sind, Auskunft geben.
Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, muß aus
der Tabelle zu ersehen sein.
3. An der Arbeitsstätte muß neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbe-
ordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden,
welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III
wiedergiebt.
IV.
Die Bestimmungen unter I treten am 1. Januar 1894, die Bestimmungen
unter II und III mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sämmtliche Bestimmungen haben bis zum 1. Januar 1898 Gültigkeit.
Berlin, den 27. April 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.