.Geldverpflegung im Hriege. 127
3) durch Vermwundung oder Krankheit verhindert ist, mit seinem Truppenthoil etc.
in die Friedensgarnison zurückzukehren (in diesem Falle bis zur Rückkehr
nach der Genesung).
Festsetzung der zu gewährenden Familien-Unterstü
8. Dieselbe erfolgt durch die Provinzial - Intendantaren auf, Grund der von
den Behörden, Truppentheilen, Administrationen resp. Kommandanturen und Magistraten
aufgestellten namentlichen Verzeichnisse.
Anweisung der Geldgewährungen
$. 18. Die Servis- und die in Gelde zu gewährenden Brennmagerialien - Unterwerden
auf die Garnison-Verwaltung, die in Gelde zu gewährenden Brotunterstützungen
auf die Magazin-Verwaltung angewiesen oder es werden die Zahlungen
von den Orts--Kommunalkassen geleistet.
Die Servisunterstützungen werden monatlich postnumerando gezahlt.
Anweisung der Naturalgewährungen.
$. 19. Die Natural-Verabreichung der Brotunterstätzungen erfolgt aus Königlichen
gen der Naturalverabreichung der Brennmaterialien - Unterstützung
baben sich die Provinzial-Intendanturen mit den Regierungen zu benehmen.
Quittungen.
$. 20. Die Familien haben über die empfangenen Unterstätzungen nach einem
iebenen Schema zu quittiren.
Liquidiru ang.
$. 21.
Für das eingesammelte Raff- und Leseholz wird der Forstverwaltung keine
Vergütung gewährt.
Benachrichtigungen über eintretende Veränderungen.
21. Alle Kommando-Behörden, Truppen und Administrationen, für deren Familien
Unterstützungen gewährt werden, sind verpflichtet, der Provinzial-Intendantur
ihres Corps von den eintretenden Veränderungen in den Personen der Männer und
Väter sofort Nachricht ru geben.
$. 332. Die Familien- “Unterstützungen werden von den Provinzial - Intendanturen,
und zwar die Servis- und B auf den Servisfonds, die
Brotunterstätzungen auf den Natural - Verpflegungsfonds des Kriegsjahrsetats der immobilen
Armee angewiesen. Die Kinderpflege- und Schulgelder, sowie die Arzneigelder
für Soldatenfamilien werden ebenfalls von den Provinzial-Intendanturen angewiesen.
$. 333. Die Verpflichtung zur Unterstützung der Familien solcher Unteroffciere
und Mannschaften, des Beurlaubtenstandes, welche bei der Mobilmachung einberufen
worden sind, ist durch Gesetz vom 24. Februar 3350 den Kreisen auferlegt.
Zusatz
Gesetz vom 27. Februar 1850 über die Verpflichtung zur Unterstützung der
Familien der Unteroffctere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche bei
der Mobilmachung einberufen sind.
&. 1. Die Reserve- und Landwehr-Mannschaften sollen, sobald sie zum Krie
oder wegen ausserordentlicher Zusammenziehung der Roserve- oder Landwehr- Mannschaften
einberufen werden, für ihre Familien im Falle der Bedürftigkeit eine Unterstätzung
nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes erhalten.
2. Binsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung werden als zur Familie gehörig
betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einberufenen und dessen Kinder unter 14 Jahren.
Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über 14 Jahren, sowie Verwandten
in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von dem Einbernfenen
unterhalte werden müssen. ron sind entfernte Verwandte, geschiedene Ehofrauen
und uneheliche Kinder von der Berechtigung zum Empfange einer Unterstützung aus-OSSEN.
$. 3. Die Unterstützung der Familien $. 1 (excl. der Landwehr-Offciere) wird
den Kreisen auferle,
und 5. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss in jedem einzelnen Falle nach-.n
Werden, und muss als Kreis-Unterstützung mindestens gewährt werden
.. für die Ehefrau monatlich I Thlr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 1. November
bis 1. A
b) für jede Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr. Die Geldunterstützung
kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Brennmaterial oder Kartoffeln
ade w erden.
8.6. In jedem Kreise wird ‚eine Unterstützungs-Kommission gebildet, welche
a) sowohl über die U r betreffenden Familien, als auch
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitskräfte derselben über den Umfang
und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nachdem der