d) Das von der
Vormerkung
betroffene
Grundstück
oder Recht ist
vor Anstellung
der
Klage weiter
veräußert
worden.
Die Vormerkung. & 48.
bewirkt, daß das ungeschriebene Recht als mit dem Zeitpunkt
der Eintragung jener als begründet angesehen wird.
Vermöge dieser rückwirkenden Kraft ist sein dingliches
Recht bereits vor Eintragung des kollidirenden Rechtes
entstanden. Die Wirkung der Vormerkung ist in
diesem Falle der eines Widerspruchs gleich
zu stellen.
ß) Der Vorgemerkte kann aber auch nach 8 888 B. G. B. die
Zustimmung, d. h. nach 88 182, 183 B. G.B. die Einwilligung
(Bewilligung) des Inhabers des entgegenstehenden
Rechtes zur Löschung bezw. zur Einräumung
des früheren Ranges fordern. Dieser Anspruch ist zwar
kein dinglicher, wie der zu a, sondern charakterisirt
sich als eine ob ligatio in rem seripta, die Wirkung
ist aber dieselbe. Der Zuziehung des ursprünglichen
Schuldners. bedarf es nicht, denn zur Eintragung bezw.
Löschung genügt nach den Grundsätzen des formellen
Konsensprinzips die Bewilligung der als Berechtigten
eingetragenen Persönlichkeit, die Bewilligungserklärung
des ursprünglichen Schuldners ist
formell unerheblich (vgl. 88 19, 40 G.B.O.). Der
Vorgemerkte kann und wird naturgemäß seinen ursprünglichen
Schuldner belangen oder zum Prozesse zuziehen,
wenn das durch die Vormerkung gesicherte Forderungsrecht
selbst streitig ist.
d) Der ursprüngliche Schuldner hat vor Anstellung der
Klage das Grundstück, betreffs dessen der Anspruch auf
Eigenthumsübertragung durch die Vormerkung gesichert war,
weiter veräußert und der neue Erwerber ist als Berechtigter
im Grundbuch bereits eingetragen. Bei den Berathungen
der 2. Kommission (Prot. III S. 744) war, wie bereits
oben erwähnt wurde, die Auffassung herrschend, daß der
Anspruch immer nur gegen den ursprünglichen Schuldner
geltend gemacht werden dürfe und daß, wenn dieser in
Folge Eigenthumswechsels die Uebertragung des Rechts
grundbuchmäßig nicht mehr bewirken könne, neben der Erklärung
des ursprünglichen Schuldners die Zustimmung von
dem eingetragenen Eigenthümer oder Berechtigten, deren