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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsorduung. S. 1531. — Bekanntmachung,
betreffend den Aufruf und die Einziehung der Roten der Magdeburger Privatbank. S. 1623. — Be-
kanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 168.
(Nr. 2094.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung. Vom
26. April 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Artikel 1, 2, 3 und 5 der Maaß- und Gewichtsordnung erhalten
nachstehende Fassung:
Artikel 1.
.Das Meter und das Kilogramm sind die Grundlagen des Maaßes
und des Gewichtes.
Das Meter ist die Einheit des Längenmaaßes. Es wird dar-
gestellt durch den bei der Temperatur des schmelzenden Eises gemessenen
Abstand der Endstriche auf demjenigen Maaßstab, welcher von der
Internationalen Generalkonferenz für Maaß und Gewicht als inter-
nationales Prototyp des Meter anerkannt worden und bei dem Inter-
nationalen Maaß- und Gewichtsbüreau niedergelegt ist.
Das Kilogramm ist die Einheit des Gewichtes. Es wird dar-
gestellt durch die Masse desjenigen Gewichtsstückes, welches durch die
Internationale Generalkonferenz für Maaß und Gewicht als inter-
nationales Prototyp des Kilogramm anerkannt worden und bei dem
Internationalen Maaß- und Gewichtsbüreau niedergelegt ist.
Artikel 2.
Als Urmaaß gilt derjenige von dem Prototyp des Meter (Artikel 1
Absatz 2) abgeleitete Maaßstab aus Platin-Iridium, welcher durch die
Reichs. Gesehbl. 1893. 29
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1893.