Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2100.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat fuͤr 
das Etatsjahr 1893/94. Vom 10. Mai 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen #2. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
— Etat für das Etatsjahr 1893/94 wird 
in Ausgabe 
auf 1 468 000 Mark, nämlich 
auf 50 400 Mark an fortdauernden und 
auf 1 417 600 Markn einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
und 
in Einnahme 
auf 1 468 000 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 26. März 1893 Reichs-Gesetzbl. 
S. 97) festgestellten Reichshaushalts-Etat für 1893/94 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
 
	        
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