58 Zweites Buch: Recht
der Schuldverhältnisse.
389. Die Aufrechnung bewirkt,
punkt erloschen gelten, in welchem
sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
390. Eine Forderung, der eine
Einrede entgegensteht,
kann nicht aufgerechnet werden. Die
Verjährung schließt die Aufrechnung
nicht aus, wenn die verjährte Forderung
zu der Zeit, zu welcher sie
gegen die andere Forderung aufgerechnet
werden konnte, noch nicht
verjährt war.
391. Die Aufrechnung wird
nicht dadurch ausgeschlossen,
daß für die Forderungen verschiedene
Leistungs= oder Ablieferungsorte
bestehen. Der aufrechnende
Theil hat jedoch den Schaden zu ersetzen,
den der andere Theil dadurch
erleidet, daß er in Folge der Aufrechnung
die Leistung nicht an dem
bestimmten Orte erhält oder bewirken
kann.
Ist vereinbart, daß die Leistung
zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Orte erfolgen soll, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß die
Aufrechnung einer Forderung, für
die ein anderer Leistungsort besteht,
ausgeschlossen sein soll.
392. Durch die Beschlagnahme
einer Forderung wird die
Aufrechnung einer dem Schuldner
gegen den Gläubiger zustehenden
Forderung nur dann ausgeschlossen,
wenn der Schuldner seine Forderung
nach der Beschlagnahme erworben
hat oder wenn seine Forderung
1) Landesrechtliche Abweichungen
²) Bundesstaat s. E. 5.
daß die Forderungen, soweit
sie sich decken, als in dem Zeiterst
nach der Beschlagnahme und
später als die in Beschlag genommene
Forderung fällig geworden ist.
393. Gegen eine Forderung
aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung ist
die Aufrechnung nicht zulässig.
394. Soweit eine Forderung
der Pfändung nicht unterworfen
ist, findet die Aufrechnung
gegen die Forderung nicht statt 1).
Gegen die aus Kranken-, Hülfs-oder
Sterbe-Kassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine, zu beziehenden
Hebungen können jedoch geschuldete
Beiträge ausgerechnet werden.
395. Gegen eine Forderung des
Reichs oder eines Bundesstaats
) sowie gegen eine Forderung
einer Gemeinde oder eines anderen
Kommunalverbandes ist die Aufrechnung
nur zulässig, wenn die Leistung
an dieselbe Kasse zu erfolgen
hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden
zu berichtigen ist.
Hat der eine oder der an-396.
dere Theil mehrere zur
Aufrechnung geeignete Forderungen,
so kann der aufrechnende Theil die
Forderungen bestimmen, die gegen
einander aufgerechnet werden sollen.
Wird die Aufrechnung ohne eine
solche Bestimmungerklärt oder widerspricht
der andere Theil unverzüglich,
so findet die Vorschrift des
§ 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Schuldet der aufrechnende Theil
dem anderen Theile außer der Hauptleistung
Zinsen und Kosten, so finden
läßt E. 81 zu.