Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

58      Zweites  Buch:  Recht

der  Schuldverhältnisse.


389.  Die  Aufrechnung  bewirkt,
punkt  erloschen  gelten,  in  welchem
sie  zur  Aufrechnung  geeignet  einander
  gegenübergetreten  sind.
390.  Eine  Forderung,  der  eine
  Einrede  entgegensteht,
kann  nicht  aufgerechnet  werden.  Die
Verjährung  schließt  die  Aufrechnung
nicht  aus,  wenn  die  verjährte  Forderung
  zu  der  Zeit,  zu  welcher  sie
gegen  die  andere  Forderung  aufgerechnet
  werden  konnte,  noch  nicht
verjährt  war.
391.  Die  Aufrechnung  wird
nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  für  die  Forderungen  verschiedene
  Leistungs=  oder  Ablieferungsorte
  bestehen.  Der  aufrechnende
Theil  hat  jedoch  den  Schaden  zu  ersetzen,
  den  der  andere  Theil  dadurch
erleidet,  daß  er  in  Folge  der  Aufrechnung
  die  Leistung  nicht  an  dem
bestimmten  Orte  erhält  oder  bewirken
  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung
zu  einer  bestimmten  Zeit  an  einem
bestimmten  Orte  erfolgen  soll,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die
Aufrechnung  einer  Forderung,  für
die  ein  anderer  Leistungsort  besteht,
ausgeschlossen  sein  soll.

392.  Durch  die  Beschlagnahme

einer  Forderung  wird  die
Aufrechnung  einer  dem  Schuldner
gegen  den  Gläubiger  zustehenden
Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,

wenn  der  Schuldner  seine  Forderung

  nach  der  Beschlagnahme  erworben
  hat  oder  wenn  seine  Forderung

1) Landesrechtliche  Abweichungen
²) Bundesstaat  s.  E.  5.

daß  die  Forderungen,  soweit
  sie  sich  decken,  als  in  dem  Zeiterst

  nach  der  Beschlagnahme  und
später  als  die  in  Beschlag  genommene
  Forderung  fällig  geworden  ist.
393.    Gegen  eine  Forderung
aus  einer  vorsätzlich  begangenen
  unerlaubten  Handlung  ist
die  Aufrechnung  nicht  zulässig.
394.  Soweit  eine  Forderung
  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  ist,  findet  die  Aufrechnung
gegen  die  Forderung  nicht  statt  1).
Gegen  die  aus  Kranken-,  Hülfs-oder
Sterbe-Kassen,  insbesondere  aus
Knappschaftskassen  und  Kassen  der
Knappschaftsvereine,  zu  beziehenden
Hebungen  können  jedoch  geschuldete
Beiträge  ausgerechnet  werden.
395.    Gegen  eine  Forderung  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  )  sowie  gegen  eine  Forderung
einer  Gemeinde  oder  eines  anderen
Kommunalverbandes  ist  die  Aufrechnung
  nur  zulässig,  wenn  die  Leistung
  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen
hat,  aus  der  die  Forderung  des  Aufrechnenden
  zu  berichtigen  ist.
Hat  der  eine  oder  der  an-396.

  dere  Theil  mehrere  zur

Aufrechnung  geeignete  Forderungen,
so  kann  der  aufrechnende  Theil  die
Forderungen  bestimmen,  die  gegen
einander  aufgerechnet  werden  sollen.
Wird  die  Aufrechnung  ohne  eine
solche  Bestimmungerklärt  oder  widerspricht
  der  andere  Theil  unverzüglich,
  so  findet  die  Vorschrift  des
§  366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.


Schuldet  der  aufrechnende  Theil
dem  anderen  Theile  außer  der  Hauptleistung
  Zinsen  und  Kosten,  so  finden

läßt  E.  81  zu.