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Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur Einem während des ab-
gelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht,
über dessen Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine schrift-
liche Mittheilung behändigt ist
2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und
Hypothekenbanken auf Aktien, auf
öffentliche Leihanstalten, auf
Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf
eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen
Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern
handelt;
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen
Kaufleuten, deren Firma in
das Handelsregister eingetragen ist.
Artikel III.
Der Absatz 3 Satz 1 des §. 35 der Gewerbeordnung erhält folgende ver-
änderte Fassung:
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechts-
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte,
insbesondere der Abfassung der darauf ,beziglichen schriflichen Aufsätze
von dem gewerbsmäßigen Betriebe der
Viehverstellung (Viehpacht),
des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von
dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immo-
biliarverträge, Darlehen und Heirathen,
von dem Geschäfte eines
Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte
eines Auktionators.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1893, an Bord
—
M. Y. „Hohenzollern“.
Wilhelm.
Graf von Capridvi.