Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur Einem während des ab- 
gelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, 
über dessen Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine schrift- 
liche Mittheilung behändigt ist 
2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und 
Hypothekenbanken auf Aktien, auf 
öffentliche Leihanstalten, auf 
Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf 
eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen 
Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern 
handelt; 
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen 
  
Kaufleuten, deren Firma in 
das Handelsregister eingetragen ist. 
Artikel III. 
Der Absatz 3 Satz 1 des §. 35 der Gewerbeordnung erhält folgende ver- 
änderte Fassung: 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechts- 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, 
insbesondere der Abfassung der darauf ,beziglichen schriflichen Aufsätze 
von dem gewerbsmäßigen Betriebe der 
   
   
Viehverstellung (Viehpacht), 
  
des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von 
dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immo- 
biliarverträge, Darlehen und Heirathen, 
von dem Geschäfte eines 
Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte 
eines Auktionators. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1893, an Bord 
— 
M. Y. „Hohenzollern“. 
Wilhelm. 
Graf von Capridvi. 
 
	        
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