Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2110.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 
15. Juni 1893. 
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste 
der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind 
unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken.“ folgende Aenderungen vorzunehmen: 
1. In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens sind mit Wirkung 
vom 28. Juni d. J. folgende Eisenbahnen nachzutragen: 
14. Thunerseebahn. 
15. Bödelibahn. 
2. Die Bezeichnung bei Nummer 10 ist in „Schweizerische Seethalbahn“ 
abzuändern. - " 
Berlin, den 15. Juni 1893. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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