88 37. Das Kalender-Patent (10. Mai 1700).
nomischen C'aleulo und Observationen des Himmels geführt und wie billig verbessert
werden möchte: Dafs Wir dahero veranlasset und bewogen worden, in Unseren hiesigen
Residentzien ein Observatorium des Himmels und Societateın Scientiarun in
Physicis, Astronomieis, auch sonsten in Mathematicis, Mechanicis und andern dergleichen
nützlichen Wissenschafften und Künsten anzurichten und mit gelehrten
Gliedern, guten Gesetzen, benöthigten Gebäuden, auch anderen erforderten Bequemlichkeiten
und Unterhaltungs-Mitteln dergestalt zu versehen und zu beneficiren,
dafs sowohl die abgeziehlte Aufnahıne der Wissenschafften in Unsern
Landen erreicht, als auch die im gedachten Regensburgischen Schlufs an Hand
gegebene, an sich selbst hochnöthige Observationes zu Verbesserung der Astronomie
vorgenommen werden können, Gestalt dann dieses sehr nützliche Werck
unter Unserm besondern eigenem Schutz und Ober-Direction durch ordentliche
Zusammenkünfte und Anstellung der ÖObservationen mit nechstem seinen Anfang
nehmen wird:
Alldieweilen Wir nun denen bey diesem Unserm ÖObservatorio und Societät
bestellten, in der Stern-Rechnung so wohl, als Observationibus geübten Astronomis
zu Verhütung aller Unordnung, die Ausrechnung und Verfertigung, der gantzen
Societät aber den Verlag derer verbesserten oder sonst üblichen Calender in allen
Unsern Chur- und übrigen Landen aus eigener hohen Bewegnils um so viel mehr
in Gnaden aufftragen und sie damit alleinig und privative privelegiret haben, damit
die bifshero so häuffig im Schwang gewesene, theils unrichtige, theils ärgerliche
und mit ungezieinenden Lügen Historien, nichtigen Weissagungen, auch schandbahren
Gesprächen mehrentheils angefüllete, sonsten aber von einigen der schweren
und mühsamen Stern-Rechnung zumahlen unerfahrnen Leuten nur ausgeschriebene
Calender [hier scheint etwas zu felilen], welche Unsere Societät mit eineın gewissen
Kupffer oder Zeichen zu beınercken hat, eingeführt, daneben auch das für jene
ausgegangene Geld künfftig im Lande behalten werden möge, so haben Wir nötlıig
erachtet, solche Unsere gnädigste Willens-Meynung, und wie Wir es defshalb
weiter gehalten wissen wollen, durch dieses Unser wohlbedachtes Ediet jedermänniglich
bekand zu machen.
Demnach setzen, ordnen und wollen Wir Kıafft dieses, dals ausser denen,
von obgedachten Unsern ietzigen und künftigen Astronomis und Societät ausgerechneten
und verlegten Calendern von nun an und zu allen künfftigen Zeiten so
wenig in Unserer Chur-Marck als allen übrigen Unsern Provinzien, Hertzogthümern,
Graf- und Herrschaften, auch Städten und Gebieten, wo die auch seyn, keine
andere Calender, sie seyn von was Format, Kupferstich, Druck oder Art sie immer
wollen, sie mögen auch gemacht, verlegt oder gedruckt seyn, wo sie wollen, weder
gedruckt noch verlegt, noch auch von Unsern Untertlianen oder Frembden eingeführt,
verkaufft oder geduldet, sondern hierdurch schlechterdings aller Orten,
auch auf allen Jahrmärckten verboten und verbannet seyn sollen, dergestalt, dals
nicht allein die Buchbinder und andern, welche den Calender-Handel in Unsern
Landen, es sev aus Concession oder Vergünstigung oder sonsten bifshero gehabt
oder künfftig haben werden, keine andern als der Societät-Calender einkauffen
oder verkauffen sollen, sondern Wir wollen auch, dals alle andern Unterthanen,
welche derer Calender zu ihrer Haufshaltung benöthiget seynd, gehalten seyn sollen,
blofs und allein von der Societät Calendern zu kauffen und zu gebrauchen. Es
wäre denn, dafs ein oder der ander neben der Societät Calender, auch den sogenannten
Lüttichischen Calender in 12° zu seiner Curiosität zu haben verlangte,
welchem zu verschreiben und zu haben hierdurch zwar gestattet wird, es soll aber
dennoch keinem erlaubt seyn, dergleichen zu feilen Kauff zu haben noch auffzulegen.
Welcher nun von Unsern Unterthanen oder von Auswärtigen in Unsern
Landen deme zuwider handeln sich unterstehen oder einen fremden und mit der