Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Reichs-Gesetzblatt.

29.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus  Rußland  kommende  Waaren.
S.  222.

 

 

 

(Nr.  2120.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  eines  Zollzuschlags  für  aus  Rußland
kommende  Waaren.  Vom  29.  Juli  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  1879  S.  207)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.
Die  nachstehend  aufgeführten  Waaren  unterliegen,  sofern  dieselben  aus
Rußland,  mit  Ausnahme  Finlands,  kommen,  bis  auf  weiteres  den  nachbezeichneten
Zollsätzen  für  je  100  Kilogramm  beziehungsweise  1  Stück  oder  1  Festmeter:

1.  Weizen,  Nr.  9a  des  Tarifs  .  .  .  .  .  .  .  ..  7,50  Mark
2.  Roggen,  Nr.  9ba  des  Tarifs.  .  ....  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ...  7,60 Mark
3.  Hafer,  Nr.  9bß  des  Tarifs  6  "
4.  Buchweizen,  Nr.  9bD  des  Tariifs  3  "
5.  Hülsenfrüchte,  Nr.  9b  des  Tarifs  .  ...  3  "
6.  Rohe  Hirse,  aus  Nr.  9be  des  Tarifs  ..  .  1#6600
7.  Gerste,  Nr.  he  des  Tarifs  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3%
8.  Raps,  Rübsaat,  Mohn  und  anderweit  nicht  genannte

Oelfrüchte,  mit  Ausnahme  von  Sesam  und  Erdnüssen,

aus  Nr.  9d  des  Tarifs  .  .  ...  "0
9.  Mais  und  Dari,  Nr.  9e  des  Tarifs  ...  3
10.  Malz  (gemalzte  Gerste  und  gemalzter  Hafer),  Nr.  91

des  Tarifs  ..................................  6

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1893.