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(Nr. 2132.) Bekanntmachung, betreffend Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 13. Oktober 1893.
J. der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der
Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind
unter „Rußland. A. Von russischen Verwaltungen betriebene Bahnen
und Bahnstrecken.“ folgende Berichtigungen vorzunehmen:
Die unter den Nummern 19, 20, 22 und 23 aufgeführten Eisenbahnen
(Grjast -Zarizyn (Koslow—Woronesh--Rostow") „Orel—Grjasy“ und „Livny
Eisenbahn“ sind zu streichen; dafür sind die „SüdOstbahnen“g) unter welcher
Bezeichnung die obenerwähnten Eisenbahnen zu einem Unternehmen vereinigt
sind, nachzutragen.
Berlin, den 13. Oktober 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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(Nr. 2133.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 14. Oktober 1893.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände
(Reichs-Gesetzbl. S. 189 von 1893) finden die in der Bekanntmachung vom
28. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 237) veröffentlichten Aenderungen der An-
lage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands auch im deutsch-
luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 14. Oktober 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.