Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2132.) Bekanntmachung, betreffend Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 13. Oktober 1893. 
J. der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste der 
Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind 
unter „Rußland. A. Von russischen Verwaltungen betriebene Bahnen 
und Bahnstrecken.“ folgende Berichtigungen vorzunehmen: 
Die unter den Nummern 19, 20, 22 und 23 aufgeführten Eisenbahnen 
(Grjast -Zarizyn (Koslow—Woronesh--Rostow") „Orel—Grjasy“ und „Livny 
Eisenbahn“ sind zu streichen; dafür sind die „SüdOstbahnen“g) unter welcher 
Bezeichnung die obenerwähnten Eisenbahnen zu einem Unternehmen vereinigt 
sind, nachzutragen. 
Berlin, den 13. Oktober 1893. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
.— — 
  
(Nr. 2133.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 14. Oktober 1893. 
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände 
(Reichs-Gesetzbl. S. 189 von 1893) finden die in der Bekanntmachung vom 
28. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 237) veröffentlichten Aenderungen der An- 
lage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands auch im deutsch- 
luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 14. Oktober 1893. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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