Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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die  Betheiligten  ansdrücklich  auf  Absendung  eines  eigenen  Eilboten
angetragen,
.  Eilboten  in  ein  auswärtiges  Land  versendet  werden  müssen,  oder
e.  sonst  in  dringenden  Nothfällen  die  Vestellung  auf  keine  andere  Weise
zeitig  genug  geschehen  konnte.
Es  beträgt  .  für  jede  Stunde  3  Gr.
es  sei  denn,  daß  der  dem  außerordentliche  Voten  gewährte  höhere
Lohn  unvermeidlich  gewesen  und  bescheinigt  würde.

*

2)  Für  eine  Haussuchung  4  Gr.  bis  8  Gr.
Dauert  die  Fansshun  (den  Weg  Ungerechneh)  über  sechs  Stunden  16•
3)  Für  eine  Arretirun  .  .  U-(ohne

  Ruͤcksicht,  ob  CEs#  darauf  solgt  oder  ich)).

4)  Einschlußgebühr  bei  Arretirung,  Ein  für  alle  Mal  6  Gr.
in  den  Waldbuß-,  Felddeube=  und  Gartendeube-Angelegenheiten  jeboch  nur  1-Die
  Einschlußgebühr  findet  in  allen  Fällen  Statt,  wo  es  zur  Einschließung  eines
Verhafteten  kommt,  ohne  Unterschied,  wo  und  von  wem  die  Arretur  geschehen,  selbst
wenn  der  Verha  ste  ete  sich  freiwillig  zur  Haft  gestellt  hat;  auch  findet  sie  bei  jeder  neuen
Haft,  nach  vorgängiger  Entlassung  wieder  Stalt.  Dagegen  ist  für  die  Entlassung  keine
besondere  Gebühr  in  Ansatz  zu  bringen.
5)  Auslieferung  eines  Gesangenen  von  einer  nicht  vereinbländischen  *
oder  an  dieselbe

6)  Bei  Sektionen  einschlüssig  aller  #egelingen  dabei  .  .10·

7)  Bei  dem  Transporte  von  Gefangenen  mit  Einschiuß  der  aunde  und
Schüblinge  für  die  Stunde  4  Gr.

 

jedoch  für  den  ganzen  Tag  icht  über  .  .  .16-8)
  Für  die  Hauptverhandlung  vor  Gesch  „uczühli  die  Auswartunn  lo
1  Thrr.
Für  26  Hauptverhandlung  vor  dem  Kreiogericht  oder  dem  —
Gericht  5  Gr.  bis  20  Gr.

2  risten  des  Dieners  finden  nur  Statt:

a.  bei  nothwendigen  Verschickungen  an  Orte  von  mehr  als  vier  Stunden
Entfernung,  neben  den  etwaigen  Gebühren  für  das  Geschäft  selbst,  mit
Ausschluß  bloßer  Botengänge  zu  Bestellungen  schriftlicher  oder  mündlicher
  Verfügungen,  ingleichen  mit  Ausschluß  der  Transporte  von  Vagabunden
  und  Schüblingen,  für  welche  blos  die  in  Nr.  7  dieses  Paragraphen
bestimmte  Aversional-Gebühr  eintritt;