Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

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zugewiesene  Geschäftskreis  gewöhnlich
mit  sich  bringt.

Der  V.  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  den  der  Vorstand,  ein
Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein
anderer  verfassungsmäßig  berufener
Vertreter  durch  eine  in  Ausführung
der  ihm  zustehenden  Verrichtungen
begangene,  zum  Schadensersatze  verpflichtende
  Handlung  einem  Dritten
zufügt.

Die  Angelegenheiten  des  V.  werden,
soweit  sie  nicht  von  dem  Vorstand
oder  einem  anderen  Vereinsorgane
zu  besorgen  sind,  durch  Beschlußfassung
in  einer  Versammlung  der  Mitglieder
geordnet.  Zur  Gültigkeit  des  Beschlusses
  ist  erforderlich,  das  der
Gegenstand  bei  der  Berufung  bezeichnet
  wird.  Bei  der  Beschlußfassung
  entscheidet  die  Mehrheit  der
erschienenen  Mitglieder.

Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder
  ist  ein  Beschluß  gültig,  wenn
alle  Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu
dem  Beschlusse  schriftlich  erklären.  28,
40.

Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  Anderung
  der  Satzung  eines  V.  enthält,
ist  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteilen
der  erschienenen  Mitglieder  erforderlich.
Zur  Anderung  des  Zweckes  des  V.
ist  die  Zustimmung  aller  Mitglieder
erforderlich;  die  Zustimmung  der
nicht  erschienenen  Mitglieder  muß
schriftlich  erfolgen.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  V.
auf  Verleihung,  so  ist  zu  jeder  Anderung
  der  Saptzung  staatliche  Genehmigung
  oder,  falls  die  Verleihung
durch  den  Bundesrat  erfolgt  ist,  die
Genehmigung  des  Bundesrats  erforderlich.
  40.

Ein  Mitglied  eines  V.  ist  nicht  stimmberechtigt,
  wenn  die  Beschlußfassung
die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts

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mit  ihm  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung
  eines  Rechtsstreits  zwischen
ihm  und  dem  V.  betrifft.  28.
Sonderrechte  eines  Mitglieds  eines  V.
können  nicht  ohne  dessen  Zustimmung
durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  beeinträchtigt  werden.
Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den
durch  die  Satzung  des  V.  bestimmten
Fällen  sowie  dann  zu  berufen,  wenn
das  Interesse  des  V.  es  erfordert.
Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berufen,
  wenn  der  durch  die  Satzung
des  V.  bestimmte  Teil  oder  in  Ermangelung
  einer  Bestimmung  der
zehnte  Teil  der  Mitglieder  die  Berufung
  schriftlich  unter  Angabe  des
Zweckes  und  der  Gründe  verlangt.
Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,
  so  kann  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  V.  seinen  Sitz  hat,
die  Mitglieder,  welche  das  Verlangen
gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Versammlung
  ermächtigen  und  über  die
Führung  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung
  Bestimmung  treffen.  Auf
die  Ermächtigung  muß  bei  der  Berufung
  der  Versammlung  Bezug  genommen
  werden.

38  Die  Mitgliedschaft  eines  V.  ist  nicht

übertragbar  und  nicht  vererblich.  Die
Ausübung  der  Mitgliedschaftsrechte
kann  nicht  einem  anderen  überlassen
werden.  40.

39  Die  Mitglieder  eines  V.  sind  zum

Austritt  aus  dem  V.  berechtigt.
Durch  die  Satzung  kann  bestimmt
werden,  daß  der  Austritt  nur  am
Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder
erst  nach  dem  Ablauf  einer  Kündigungsfrist
  zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist
kann  höchstens  zwei  Jahre  betragen.

40  Die  Vorschriften  des  §  27  Abkf.  1,

3,  des  §  28  Abs.  1  und  der  §§  32,
33,  38  finden  insoweit  keine  An-