Verein —
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zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich
mit sich bringt.
Der V. ist für den Schaden verantwortlich,
den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten
zufügt.
Die Angelegenheiten des V. werden,
soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgane
zu besorgen sind, durch Beschlußfassung
in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, das der
Gegenstand bei der Berufung bezeichnet
wird. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder
ist ein Beschluß gültig, wenn
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu
dem Beschlusse schriftlich erklären. 28,
40.
Zu einem Beschlusse, der eine Anderung
der Satzung eines V. enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Anderung des Zweckes des V.
ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der
nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des V.
auf Verleihung, so ist zu jeder Anderung
der Saptzung staatliche Genehmigung
oder, falls die Verleihung
durch den Bundesrat erfolgt ist, die
Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
40.
Ein Mitglied eines V. ist nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
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mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem V. betrifft. 28.
Sonderrechte eines Mitglieds eines V.
können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschluß der Mitgliederversammlung
beeinträchtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist in den
durch die Satzung des V. bestimmten
Fällen sowie dann zu berufen, wenn
das Interesse des V. es erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn der durch die Satzung
des V. bestimmte Teil oder in Ermangelung
einer Bestimmung der
zehnte Teil der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen,
so kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirke der V. seinen Sitz hat,
die Mitglieder, welche das Verlangen
gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen und über die
Führung des Vorsitzes in der Versammlung
Bestimmung treffen. Auf
die Ermächtigung muß bei der Berufung
der Versammlung Bezug genommen
werden.
38 Die Mitgliedschaft eines V. ist nicht
übertragbar und nicht vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann nicht einem anderen überlassen
werden. 40.
39 Die Mitglieder eines V. sind zum
Austritt aus dem V. berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß der Austritt nur am
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder
erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist
zulässig ist; die Kündigungsfrist
kann höchstens zwei Jahre betragen.
40 Die Vorschriften des § 27 Abkf. 1,
3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32,
33, 38 finden insoweit keine An-