Metadata : Die Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen in der Fassung vom 31. Mai 1898.

III.  Abschnitt,  88  32—42.  17

§  36.  Fortsetzung.
Wenn  unter  dem  Gesinde  darüber  Streit  entsteht,  welches

von  ihnen  diese  oder  jene  Arbeit  zu  übernehmen  schuldig  sei,
so  entscheidet  das  Gebot  der  Herrschaft.

8  37.  Fortsetzung.
Das  Gesinde  ist  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  nicht  berechtigt,
  die  ihm  aufgetragenen  Geschäfte  durch  Andere  verrichten
zu  lassen.

§  38.  Fortsetzung.

Ein  Dienstbote  ist  verbunden,  nach  der  bei  der  Dienstherrschaft
  bestehenden  häuslichen  Ordnung  sich  zu  richten,  insbesondere
  zu  der  üblich  feststehenden  Zeit  sich  zur  Ruhe  zu  begeben
  und  früh  aufzustehen.  Er  darf,  unter  dem  Vorgeben,
daß  er  noch  Arbeit  zu  verrichten  habe,  wider  Willen  der
Dienstherrschaft  nicht  über  die  Zeit,  zu  welcher  sich  die  Familie
des  Dienstherrn  zur  Ruhe  begiebt,  aufbleiben.

§  39.  Fortsetzung.

Kein  Dienstbote  darf  ohne  Erlaubniß  der  Dienstherrschaft
in  seinen  eigenen  Verrichtungen  ausgehen  oder  Vergnügungsorte
  besuchen,  und  die  von  der  Dienstherrschaft  dazu  auf  gewisse
  Zeit  gegebene  Erlaubniß  darf  nicht  überschritten  werden.

§  40.  Verpflichtung  zum  Schadenersatz.
Aller  Schaden,  welcher  von  dem  Gesinde  absichtlich  oder
aus  grober  Fahrlässigkeit  der  Dienstherrschaft  zugezogen  worden
ist,  muß  von  ihm  ersetzt  werden.

§  41.  Fortsetzung.

Wegen  geringerer  Versehen  ist  ein  Dienstbote  nur  dann
zum  Schadenersatz  verpflichtet,  wenn  er  gegen  ausdrücklichen  Befehl
  gehandelt  oder  sich  zu  solchen  Geschäften  hat  annehmen
lassen,  welche  einen  vorzüglichen  Grad  von  Aufmerksamkeit  oder
Geschicklichkeit  voraussetzen.

§  42.  Verpflichtung  zur  Vorzeigung  der  Sachen.
Jeder  Dienstbote  muß  sich  gefallen  lassen,  daß  die  Dienst-Nev.

  Gesindeordnung.  3.  Aufl.  2