III. Abschnitt, 88 32—42. 17
§ 36. Fortsetzung.
Wenn unter dem Gesinde darüber Streit entsteht, welches
von ihnen diese oder jene Arbeit zu übernehmen schuldig sei,
so entscheidet das Gebot der Herrschaft.
8 37. Fortsetzung.
Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt,
die ihm aufgetragenen Geschäfte durch Andere verrichten
zu lassen.
§ 38. Fortsetzung.
Ein Dienstbote ist verbunden, nach der bei der Dienstherrschaft
bestehenden häuslichen Ordnung sich zu richten, insbesondere
zu der üblich feststehenden Zeit sich zur Ruhe zu begeben
und früh aufzustehen. Er darf, unter dem Vorgeben,
daß er noch Arbeit zu verrichten habe, wider Willen der
Dienstherrschaft nicht über die Zeit, zu welcher sich die Familie
des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben.
§ 39. Fortsetzung.
Kein Dienstbote darf ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft
in seinen eigenen Verrichtungen ausgehen oder Vergnügungsorte
besuchen, und die von der Dienstherrschaft dazu auf gewisse
Zeit gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten werden.
§ 40. Verpflichtung zum Schadenersatz.
Aller Schaden, welcher von dem Gesinde absichtlich oder
aus grober Fahrlässigkeit der Dienstherrschaft zugezogen worden
ist, muß von ihm ersetzt werden.
§ 41. Fortsetzung.
Wegen geringerer Versehen ist ein Dienstbote nur dann
zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er gegen ausdrücklichen Befehl
gehandelt oder sich zu solchen Geschäften hat annehmen
lassen, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder
Geschicklichkeit voraussetzen.
§ 42. Verpflichtung zur Vorzeigung der Sachen.
Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienst-Nev.
Gesindeordnung. 3. Aufl. 2