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Vom 12. Mai 1901. 829
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getragenen Genossenschaft oder eines Vereins der im 8 102 bezeichneten
Art bestraft, wenn entgegen der Vorschrift des § 68 Abs. 2
er Aufsichtsbehörde eine der dort vorgeschriebenen Anzeigen nicht
gemacht worden ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich
die Geldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß
die Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist.
8 110. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths
oder eines ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren eines Vericherungsvereins
auf Gegenseitigkeit werden, wenn sie absichtlich
zum Nachteile des Vereins handeln, mit Gefängniß und zugleich
mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
w „Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
erden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf die Geldstrafe erkannt werden.
§ 111. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aussichtsraths
oder eines ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren eines Vericherungsvereins
auf Gegenseitigkeit, werden mit Gefängniß bis
zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend
ark bestraft, wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren
bersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in ihren
orträgen vor dem obersten Organe den Stand des Vereins unahr
darstellen oder verschleiern.
verh zgleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
rden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
uf die Geldstrafe erkannt werden.
8 112. Die Vorschriften der §§ 239 bis 241 der Konkursordnungr
finden gegen die Mitglieder des Vorstandes und die Liquiatoren
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, welcher seine
* lungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursg
rfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigen-Gaft
die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
a 8 113. Die Vorschriften der 88 106, 109 bis 112 finden auch
uf die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähn—
* en Organs, sowie die Liquidatoren eines solchen Vereins Anibung
der nach 8 101 als Versicherungsverein auf Gegenseitigin
ese
¶mn Sinne dieses Gesetzes gilt
S. oben z. HGB 8 47 S. 55. 56.