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§ 3
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom
16. November 1887 - 14. Februar 1893 in Kraft
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 4. März 1894.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 2147.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 27. Februar 1894.
Jn Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß der Städtischen Bank in Breslau zur Ausgabe
von Banknoten mit dem 1. Januar 1894 erloschen. Der dieser Bank nach der
Anlage zu § 9 des Bankgesetzes zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des
steuerfreien Notenumlaufs mit 1 283 000 Mark
ist daher nach Absatz 2 des § 9 a. a. O. dem Antheile der
Reichsbank zugewachsen.
In Folge dessen hat der letztere sich von dem in der Be-
kanntmachung vom 14. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 9)
nachgewiesenen Betrage von 292 117 000
auf....................................... .... 293 400 000 Mark
erhöht.
Berlin, den 27. Februar 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.