Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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§.  3.
Wirkungskreis  der  Landesdeputation.

Die  Landesdeputation  hat  die  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens
  und  der  provinzialständischen  Anstalten  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse
des  Provinziallandtages,  insbesondere  auch  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
  Finanzetats  zu  führen,  welcher  bis  zur  Feststellung  eines  neuen  Etats
seine  Gültigkeit  behält.

Inwieweit  im  Uebrigen  die  Landesdeputation  die  Verwaltung  selbstständig
zu  führen  oder  die  Beschlußfassung  des  Provinziallandtages  zu  erwirken  hat,  wird,
soweit  die  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige  bestehenden  Reglements  darüber
keine  Bestimmung  treffen,  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  festgesetzt.
Die  Landesdeputation  hat  über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  dem  Provinziallandtage
  Jahresberichte  zu  erstatten.

Ihren  Geschäftsgang  regelt  die  Landesdeputation  durch  eine  von  ihr  zu
twerffende,  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  festzustellende  Geschäftsrdnung.



S.  4.

Obliegenheiten  des  Landtagsmarschalls.

Der  Landtagsmarschall  und  im  Behinderungsfalle  der  Stellvertreter  desselben
  führt  den  Vorsitz  in  der  Landesdeputation.

Er  beruft  und  leitet  die  Verhandlungen  nach  Maaßgabe  der  Geschäftsordnung
  (§.  3.).  Er  ist  berechtigt,  jederzeit,  namentlich  auch,  wenn  die  Landesdeputation
  nicht  versammelt  ist,  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Verwaltung  zu  nehmen,
  und  sind  die  sämmtlichen  ständischen  Beamten  verpflichtet,  ihm  jede  verlangte
  Auskunft  zu  gewähren.

Maaßregeln,  welche  nach  seiner  Ansicht  die  Befugnisse  der  ständischen
Beamten  überschreiten  oder  für  den  provinzialständischen  Verband  und  die  Aufgaben
  desselben  wesentlichen  Nachtheil  herbeiführen  würden,  kann  er  bis  zur  nächsten
  Sitzung  der  Landesdeputation  beanstanden.

Auf  Verlangen  des  Landeshauptmanns  (vergl.  F.  6.)  wird  er  jedoch  in
diesem  Falle  eine  außerordentliche  Sitzung  der  Landesdeputation  Behufs  Entscheidung
  der  Streitfrage  ohne  Verzug  berufen.

g.  5.

Ständische  oberc  Beamte.

Zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  wird  ein  besonderer
Oberbeamte  an  eela  welcher  von  dem  Provinziallandtage  zu  wählen  und  vom
Könige  zu  bestätigen  ist.  Er  führt  den  Titel  eines  Landeshauptmanns.  Die
Anstellung  erfolgt  auf  Zeit.

Dem  Landeshauptmann  werden  nach  Bedürfniß  noch  andere  vom  Prohiiallanddage
  zu  wählende  obere  Beamte  (Landessyndikus  u.  s.  w.)  zugeordnet.
Die  oberen  Beamten  haben  ihren  Wohnsitz  in  der  Provinzialhauptstadt  zu  neh.

(Nr.  7538.)  men