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§. 3.
Wirkungskreis der Landesdeputation.
Die Landesdeputation hat die Verwaltung des provinzialständischen Vermögens
und der provinzialständischen Anstalten nach Maaßgabe der Beschlüsse
des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden
Finanzetats zu führen, welcher bis zur Feststellung eines neuen Etats
seine Gültigkeit behält.
Inwieweit im Uebrigen die Landesdeputation die Verwaltung selbstständig
zu führen oder die Beschlußfassung des Provinziallandtages zu erwirken hat, wird,
soweit die für die einzelnen Verwaltungszweige bestehenden Reglements darüber
keine Bestimmung treffen, durch Beschluß des Provinziallandtages festgesetzt.
Die Landesdeputation hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Provinziallandtage
Jahresberichte zu erstatten.
Ihren Geschäftsgang regelt die Landesdeputation durch eine von ihr zu
twerffende, durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende Geschäftsrdnung.
S. 4.
Obliegenheiten des Landtagsmarschalls.
Der Landtagsmarschall und im Behinderungsfalle der Stellvertreter desselben
führt den Vorsitz in der Landesdeputation.
Er beruft und leitet die Verhandlungen nach Maaßgabe der Geschäftsordnung
(§. 3.). Er ist berechtigt, jederzeit, namentlich auch, wenn die Landesdeputation
nicht versammelt ist, Kenntniß von dem Gange der Verwaltung zu nehmen,
und sind die sämmtlichen ständischen Beamten verpflichtet, ihm jede verlangte
Auskunft zu gewähren.
Maaßregeln, welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen
Beamten überschreiten oder für den provinzialständischen Verband und die Aufgaben
desselben wesentlichen Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten
Sitzung der Landesdeputation beanstanden.
Auf Verlangen des Landeshauptmanns (vergl. F. 6.) wird er jedoch in
diesem Falle eine außerordentliche Sitzung der Landesdeputation Behufs Entscheidung
der Streitfrage ohne Verzug berufen.
g. 5.
Ständische oberc Beamte.
Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird ein besonderer
Oberbeamte an eela welcher von dem Provinziallandtage zu wählen und vom
Könige zu bestätigen ist. Er führt den Titel eines Landeshauptmanns. Die
Anstellung erfolgt auf Zeit.
Dem Landeshauptmann werden nach Bedürfniß noch andere vom Prohiiallanddage
zu wählende obere Beamte (Landessyndikus u. s. w.) zugeordnet.
Die oberen Beamten haben ihren Wohnsitz in der Provinzialhauptstadt zu neh.
(Nr. 7538.) men