154 Sicherung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder.
Die einschlägigen Vorschriften aber finden sich hauptsächlich in den
Verordnungen vom 24. März 1802 (R.-Bl. S. 250), 8. November 1804
(fränk. R.-Bl. S. 247), 27. Februar 1807 (R.-Bl. S. 407) und speziell
in Ansehung der Holzgefälle in Ziff. 6 der Verordnung vom 25. September
1813 (N.-Bl. S. 1252). Unter diesen Vorschriften ist vor Allem die Verordnung
vom 27. Febrnar 1807 hervorzuheben.
Dortselbst heißt es:
„Um die für die Bedürfnisse des Staates so nothwendige richtigere und
schnellere Eintreibung der Staatsgefälle zu bewirken, haben Wir beschlossen, daß
das in dem Organisationsreskripte der Landgerichte und Rentämter vom
24. März 1802 8 2 Nr. 9 den Rentbeamten zugewiesene Recht der exekutiven
Beitreibung der unstreitigen Gefälle ihnen nicht blos
a) in Unseren grundherrlichen Gefällen . . n sondern auch
b) in allen Staatsgefällen zustehen solll .
Schon die Erwähnung der „grundherrlichen Gefälle" zeigt, daß das
Beitreibungsrecht der Rentämter nicht blos auf die öffentlich rechtlichen
Gefälle im rechtswissenschaftlichen Sinne beschränkt sein sollte; denn
die grundherrlichen Gefälle begreifen auch die Lehensgefälle in sich, welche
privatrechtlicher Natur sind (Lehensedikt §§ 214, 215; Roth, Bayr.
Civilrecht Bd. 2 S. 502).
Um sich über den in der Verordnung gebrauchten Ausdruck „Staatsgefälle“
klar zu werden, darf dieser Ausdruck nicht im rechtswissenschaftlichen,
sondern nur im finanzwissenschaftlichen Sinne genommen
werden. Die Einnahmen aus denjenigen wirthschaftlichen Betrieben des
Staates, die nicht oder wenigstens nicht zunächst der Gewinnerzielung
halber, sondern im Interesse der wirthschaftlichen Verwaltung geführt
werden (Münzwesen, Eisenbahnen, Postwesen, Forstwesen), sind vom
finanzwirthschaftlichen Standpunkt aus im Gegensatze zur rechtswissenschaftlichen
Auffassung ihrem inneren Wesen, wenn auch nicht der rechtlichen
Behandlung nach, auf öffentlich rechtliche Leistungen zurückzuführen.
Es bleibt hiebei insbesondere ohne Belang, daß die betreffenden
Einnahmen sich juristisch nur durch die Vermittelung von Privatrechtsgeschäften
beschaffen lassen.
Von diesem Standpunkt aus bietet auch die Bestimmung in Ziff. 6
der Verordnung vom 25. September 1813, welche sich speziell mit den
„Forstgefällen“ befaßt (vgl. die Nr. 4), keine Auslegungsschwierigkeiten.
Daraus dürfte sich ergeben, daß die Behauptung, es habe der Charakter
der Forstgefälle eine Aenderung erfahren und Ziff 6 der Verordnung vom
25. September 1830 in Ansehung des Exekutionsrechts der k Rentämter
seine Bedeutung verloren, nicht Stich hält.
Wenn unn als weiteres Argument gegen die fernere Möglichkeit
von Zwangshypotheken für die staatlichen Holzgeldforderungen ins Feld