Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

154  Sicherung  und  Beitreibung  der  ärarialischen  sog.  Holzgelder.

Die  einschlägigen  Vorschriften  aber  finden  sich  hauptsächlich  in  den
Verordnungen  vom  24.  März  1802  (R.-Bl.  S.  250),  8.  November  1804
(fränk.  R.-Bl.  S.  247),  27.  Februar  1807  (R.-Bl.  S.  407)  und  speziell
in  Ansehung  der  Holzgefälle  in  Ziff.  6  der  Verordnung  vom  25.  September
1813  (N.-Bl.  S.  1252).  Unter  diesen  Vorschriften  ist  vor  Allem  die  Verordnung
  vom  27.  Febrnar  1807  hervorzuheben.

Dortselbst  heißt  es:

„Um  die  für  die  Bedürfnisse  des  Staates  so  nothwendige  richtigere  und
schnellere  Eintreibung  der  Staatsgefälle  zu  bewirken,  haben  Wir  beschlossen,  daß
das  in  dem  Organisationsreskripte  der  Landgerichte  und  Rentämter  vom
24.  März  1802  8  2  Nr.  9  den  Rentbeamten  zugewiesene  Recht  der  exekutiven
Beitreibung  der  unstreitigen  Gefälle  ihnen  nicht  blos

a)  in  Unseren  grundherrlichen  Gefällen  .  .  n  sondern  auch

b)  in  allen  Staatsgefällen  zustehen  solll  .

Schon  die  Erwähnung  der  „grundherrlichen  Gefälle"  zeigt,  daß  das
Beitreibungsrecht  der  Rentämter  nicht  blos  auf  die  öffentlich  rechtlichen
Gefälle  im  rechtswissenschaftlichen  Sinne  beschränkt  sein  sollte;  denn
die  grundherrlichen  Gefälle  begreifen  auch  die  Lehensgefälle  in  sich,  welche
privatrechtlicher  Natur  sind  (Lehensedikt  §§  214,  215;  Roth,  Bayr.
Civilrecht  Bd.  2  S.  502).

Um  sich  über  den  in  der  Verordnung  gebrauchten  Ausdruck  „Staatsgefälle“
  klar  zu  werden,  darf  dieser  Ausdruck  nicht  im  rechtswissenschaftlichen,
  sondern  nur  im  finanzwissenschaftlichen  Sinne  genommen
werden.  Die  Einnahmen  aus  denjenigen  wirthschaftlichen  Betrieben  des
Staates,  die  nicht  oder  wenigstens  nicht  zunächst  der  Gewinnerzielung
halber,  sondern  im  Interesse  der  wirthschaftlichen  Verwaltung  geführt
werden  (Münzwesen,  Eisenbahnen,  Postwesen,  Forstwesen),  sind  vom
finanzwirthschaftlichen  Standpunkt  aus  im  Gegensatze  zur  rechtswissenschaftlichen
  Auffassung  ihrem  inneren  Wesen,  wenn  auch  nicht  der  rechtlichen
  Behandlung  nach,  auf  öffentlich  rechtliche  Leistungen  zurückzuführen.
  Es  bleibt  hiebei  insbesondere  ohne  Belang,  daß  die  betreffenden
Einnahmen  sich  juristisch  nur  durch  die  Vermittelung  von  Privatrechtsgeschäften
  beschaffen  lassen.

Von  diesem  Standpunkt  aus  bietet  auch  die  Bestimmung  in  Ziff.  6
der  Verordnung  vom  25.  September  1813,  welche  sich  speziell  mit  den
„Forstgefällen“  befaßt  (vgl.  die  Nr.  4),  keine  Auslegungsschwierigkeiten.

Daraus  dürfte  sich  ergeben,  daß  die  Behauptung,  es  habe  der  Charakter
der  Forstgefälle  eine  Aenderung  erfahren  und  Ziff  6  der  Verordnung  vom
25.  September  1830  in  Ansehung  des  Exekutionsrechts  der  k  Rentämter
seine  Bedeutung  verloren,  nicht  Stich  hält.

Wenn  unn  als  weiteres  Argument  gegen  die  fernere  Möglichkeit
von  Zwangshypotheken  für  die  staatlichen  Holzgeldforderungen  ins  Feld