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tungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beslehenden
Vorschriften, auf jene Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich dem Regenwalder Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemähßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Beslimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 25. Februar 18.40. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 22. Januar 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4180.) Allerhschster Erlaß vom 5. Februar 1855., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorechte zum Bau und zur Unterhaltung mehrerer Kreis-Chausseen
im Deutsch-Croner Krelse, und deren Verlängerungen im Neustettiner
und Chodziesener Kreise.
Ne# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender
Chausseen im Deutsch-Croner Kreise des Regierungsbezirks Marienwerder:
1) von Deutsch-Crone über Arnsfelde bis zur Czarnikauer Kreisgrenze, in der
Richtung auf Schönlanke, 2) von Märkisch-Friedland über Tütz und Schloppe
bis zur Czarnikauer Kreisgrenze, in der Richtung auf Filehne, 3) von Märkisch-Friedland
nach Deutsch-Crone, 4) von Deutsch-Crone nach Tempelbur
im Neustettiner Kreise, 5) von Jastrow über Betkenhammer, Plietnitz, Kramske
und Borkendorf nach Schneidemühl, 0) von Jastrow bis zur Flatower Kreisgrenze,
in der Richtung auf Flatow, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundsiücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will
Ich dem Deutsch-Croner Kreise, beziehungsweise dem Neustettiner Kreise des
Regierungsbezirks Cöslin und dem Chodzlesener Kreise des Regierungsbezirks
Bromberg, in Betreff der in diesen Kreisen belegenen Strecken der Straßen
(Nr. 4189—4190. 28° « zu