Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  195  —

tungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beslehenden
  Vorschriften,  auf  jene  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
will  Ich  dem  Regenwalder  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemähßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Beslimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Beslimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  25.  Februar  18.40.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  22.  Januar  1855.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4180.)  Allerhschster  Erlaß  vom  5.  Februar  1855.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorechte  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen
  im  Deutsch-Croner  Krelse,  und  deren  Verlängerungen  im  Neustettiner
  und  Chodziesener  Kreise.

Ne#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  folgender
Chausseen  im  Deutsch-Croner  Kreise  des  Regierungsbezirks  Marienwerder:
1)  von  Deutsch-Crone  über  Arnsfelde  bis  zur  Czarnikauer  Kreisgrenze,  in  der
Richtung  auf  Schönlanke,  2)  von  Märkisch-Friedland  über  Tütz  und  Schloppe
bis  zur  Czarnikauer  Kreisgrenze,  in  der  Richtung  auf  Filehne,  3)  von  Märkisch-Friedland
  nach  Deutsch-Crone,  4)  von  Deutsch-Crone  nach  Tempelbur
im  Neustettiner  Kreise,  5)  von  Jastrow  über  Betkenhammer,  Plietnitz,  Kramske
und  Borkendorf  nach  Schneidemühl,  0)  von  Jastrow  bis  zur  Flatower  Kreisgrenze,
  in  der  Richtung  auf  Flatow,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundsiücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will
Ich  dem  Deutsch-Croner  Kreise,  beziehungsweise  dem  Neustettiner  Kreise  des
Regierungsbezirks  Cöslin  und  dem  Chodzlesener  Kreise  des  Regierungsbezirks
Bromberg,  in  Betreff  der  in  diesen  Kreisen  belegenen  Strecken  der  Straßen

(Nr.  4189—4190.  28°  «  zu