Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§.  2.
In  jedem  Steuerdirektionsbezirk  ist  eine  Behörde  zu  errichten,  die  auf

Verlangen  über  die  Zolltarifsätze  Auskunft  zu  geben  hat,  zu  welchen  bestimmte
Waaren  oder  Gegenstände  im  deutschen  Zollgebiete  zugelassen  werden.

§.  3.
Die  Gewichtszölle  werden  von  dem  Rohgewicht  erhoben:

a)  wenn  der  Tarif  dies  ausdrücklich  vorschreibt,

b)  bei  Waaren,  für  die  der  Zoll  6  Mark  für  den  Doppelzentner  nicht

übersteigt.

Im  Uebrigen  wird  den  Gewichtszöllen  das  Reingewicht  zu  Grunde  gelegt.

Bei  der  Ermittelung  des  Reingewichts  von  Flüssigkeiten  wird  das  Gewicht
der  unmittelbaren  Umschließungen  (Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergleichen)  nicht
in  Abzug  gebracht.

Der  Bundesrath  bestimmt  den  Antheil  des  Rohgewichts,  der  zur  Berechnung
  des  Reingewichts  als  Tara  in  Abzug  gebracht  werden  kann.

Beim  Eingange  von  Waaren  in  den  freien  Verkehr  bleiben  handelsübliche
Umschließungen  zollfrei.  Nach  Bestimmung  des  Bundesraths  kann  bei  der  Verzollung
  von  Waaren,  die  nach  dem  Rohgewichte  zollpflichtig  sind,  sofern  sie  unverpackt
  oder  in  nicht  handelsüblichen  Umschließungen  eingehen,  dem  Reingewichte
der  Waaren  und  bei  der  Verzollung  von  Flüssigkeiten,  sofern  sie  in  nicht  handelsüblichen
  unmittelbaren  Umschließungen  eingehen,  dem  Eigengewichte  der  Flüssigkeiten
  das  Gewicht  der  handelsüblichen  Umschließungen  hinzugerechnet  werden.

§.  4.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt  vorzuschreiben,  daß  Waaren,  deren  zollamtliche
  Untersuchung  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  nur  bei  bestimmten
  Zollstellen  abgefertigt  werden  dürfen,  sofern  die  Betheiligten  nicht  bereit
sind,  den  Zoll  nach  dem  höchsten  in  Frage  kommenden  Satze  des  Tarifs  zu  entrichten
  oder  die  Kosten  für  die  Uebersendung  der  Waaren  oder  der  davon  zu
entnehmenden  Proben  an  eine  mit  der  erforderlichen  Abfertigungsbefugniß  versehene
  Zollstelle  zu  tragen.

§. 5.
Von  der  Verzollung  befreit  sind:
a)  die  mit  der  Post  eingehenden  Waarensendungen  von  250  Gramm
Rohgewicht  oder  weniger,
b)  die  der  Gewichtsverzollung  unterliegenden  Waaren  in  Mengen  unter
50  Gramm.
Inwieweit  im  Uebrigen  bei  der  Gewichtsermittelung  Bruchtheile  eines  Kilogramm
unberücksichtigt  bleiben  dürfen,  bestimmt  der  Bundesrath.