Entscheidungen des OLG. München. 137
nicht enthält, nur aus Art. 153 des PStGB. bestraft
werden kann, obgleich dieser Gesetzesartikel
nur von ortspolizeillchen Vorschriften spricht, so sind
andererseits eben auf Grund des Art. 153 des
PStGB. ortspolizeiliche Vorschriften zulässig, ungeachtet
§ 38 Abs. 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung
nur der Befugniß der Zentralbehörden erwähnt,
über die Bücherführung und die pollzeiliche Controle
hinsichtlich des Umfangs und der Art des Geschäftsbetriebs
der in § 35 Abs. 2 und 3 der Gewerbe-Ordnung
verzeichneten Gewerbetrelbenden Vorschriften
zu erlassen. «
Ueberdies bietet der § 144 der Reichsgewerbeordnung,
welcher, in wiefern, abgesehen von den
Vorschriften über die Entziehung des Gewerbebetriebes
(§J 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden
gegen ihre Berufspflichten außer, den in
diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen,
nach den darüber bestehenden Gesetzen, worunter
auch die Landesgesetze begriffen sind, beurtheilt
wissen will, die ausdrückliche relchsgesetzliche
Grundlage für den Fortbestand des Art. 153 des
bayerischen PSt G., insoweit dieser Artikel ortspolizeiliche
Vorschriften für das Geschäft der mit der
Verdingung von Dienstboten sich gewerbsmäßig befassenden
Personen zulässig erklärt und dle Zuwiderhandlung
gegen solche Vorschriften unter Strafe
ellt
Im Hinblick auf 8 144 der Reichs-Gewerbe-Ordnung
können demnach landesrechtlich beliebige
Vorschristen über die Berufspflichten der Gewerbetreibenden
im Allgemeinen oder einzelne Arten derselben
in Bezug auf die Art der Außübung des Gewerbebetriebs
erlassen werden.
Nur darf durch solche Vorschriften nicht die Zulossung
zum Gewerbebetriebe beschränkt werden und
dürfen dieselben nicht mit den in der Reichs-Gewerbe-