168 1. Abteilung: Polizeil. Angelegenheiten. 1. Abschnitt: Nach Tit. IV BG. zu
zu, dergestalt, daß er sich insbesondere für das ihn am wenigsten
belastende entscheiden darf.
4. Wo der den Zweck des Einschreitens darstellende Erfolg sich durch
verschiedene, insoweit gleichwertige Mittel erreichen läßt, hat der
Pflichtige keinen Anspruch auf eine behördliche Bestimmung des
von ihm anzuwendenden Mittels.
Im einzelnen wird hier dazu bemerkt:
Zu 1. Wird jemandem lediglich die Unterhaltung eines öffentlichen
Weges aufgegeben, so genügt dies nicht. Es muß angeordnet
werden, wie die Unterhaltung und Instandsetzung geschehen soll;
ebensowenig genügt, wenn jemandem aufgegeben wird, einen Abort
„den sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechend“ herzustellen
(OBG. 20 278, 283).
Zu 2. Ein Warenhändler hatte ohne Erlaubnis Branntwein ausgeschenkt;
die Polizeibehörde droht mit der Schließung des ganzen Geschäfts.
Durch Erk. v. 10. IV. 86 (OBG. 13 424) hob das
Oberverwaltungsgericht die Verfügung als zu weit gehend auf,
es hätte genügt, Vorkehrungen zu treffen, daß lediglich der verbotene
Ausschank unterbleibt. Ein mehreres war im öffentlichen
Interesse nicht erforderlich.
Zu 3. Gibt es mehrere Mittel, um den polizeimäßigen Zustand herzustellen,
so darf die Polizei nicht eins auswählen und dies allein
dem Betroffenen aufgeben. Bis zur Vollstreckung muß ihm die
Wahl bleiben. Für das öffentliche Recht sind die Vorschriften des
BGB. 8§ 262ff. sinngemäß anzuwenden.
Zu 4. Der Polizeibehörde liegt nicht die Verpflichtung ob, zur Erreichung
des erstrebten Zweckes — z. B. der Beseitigung polizeilich unzulässiger
Zustände — einzelne bestimmte Maßregeln sich auszudenken
und anzugeben. Wenn in dem Falle des OBG. 14 323
die Beseitigung von gesundheitsgefährlicher Verräucherung eines
Grundstücks gefordert wird, so kann sich die Polizei darauf beschränken,
dies zu verbieten. Dem Adressaten ist es überlassen,
diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die die Verräucherung verhüten.
Mit den polizeilichen Geboten oder Verboten wendet sich die Polizei
an physische oder juristische Personen (Rosin im Verw Arch. 3 249 ff.; Bornhak,
ebenda 5 137), einen rechtsfähigen Berein, während nichtrechtsfähige
Bereine (BGB. F 54) in ihren Rechtsverhältnissen nach außen den für
die Gesellschaft (88 705 ff.) gegebenen Vorschriften unterliegen. Die Polizei
verlangt von dem Rechtssubjekte die Erfüllung einer ihm gesetzlich obliegenden
Pflicht oder verbietet ihm ein vom Gesetze nicht zugelassenes Tun.
Sie darf ihre Verfügung daher nur an den richten, der die Handlung
rechtlich vornehmen kann, oder dem jene Pflicht rechtlich obliegt; ist
es eine juristische Person, an diese, vertreten durch das gesetzliche Organ.