Metadata : Das Verwaltungsstreitverfahren.

168  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  BG.  zu

zu,  dergestalt,  daß  er  sich  insbesondere  für  das  ihn  am  wenigsten
belastende  entscheiden  darf.

4.  Wo  der  den  Zweck  des  Einschreitens  darstellende  Erfolg  sich  durch
verschiedene,  insoweit  gleichwertige  Mittel  erreichen  läßt,  hat  der
Pflichtige  keinen  Anspruch  auf  eine  behördliche  Bestimmung  des
von  ihm  anzuwendenden  Mittels.

Im  einzelnen  wird  hier  dazu  bemerkt:

Zu  1.  Wird  jemandem  lediglich  die  Unterhaltung  eines  öffentlichen
Weges  aufgegeben,  so  genügt  dies  nicht.  Es  muß  angeordnet
werden,  wie  die  Unterhaltung  und  Instandsetzung  geschehen  soll;
ebensowenig  genügt,  wenn  jemandem  aufgegeben  wird,  einen  Abort
„den  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  entsprechend“  herzustellen
(OBG.  20  278,  283).

Zu  2.  Ein  Warenhändler  hatte  ohne  Erlaubnis  Branntwein  ausgeschenkt;
die  Polizeibehörde  droht  mit  der  Schließung  des  ganzen  Geschäfts.
  Durch  Erk.  v.  10.  IV.  86  (OBG.  13  424)  hob  das
Oberverwaltungsgericht  die  Verfügung  als  zu  weit  gehend  auf,
es  hätte  genügt,  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  lediglich  der  verbotene
  Ausschank  unterbleibt.  Ein  mehreres  war  im  öffentlichen
Interesse  nicht  erforderlich.

Zu  3.  Gibt  es  mehrere  Mittel,  um  den  polizeimäßigen  Zustand  herzustellen,
  so  darf  die  Polizei  nicht  eins  auswählen  und  dies  allein
dem  Betroffenen  aufgeben.  Bis  zur  Vollstreckung  muß  ihm  die
Wahl  bleiben.  Für  das  öffentliche  Recht  sind  die  Vorschriften  des
BGB.  8§  262ff.  sinngemäß  anzuwenden.

Zu  4.  Der  Polizeibehörde  liegt  nicht  die  Verpflichtung  ob,  zur  Erreichung
des  erstrebten  Zweckes  —  z.  B.  der  Beseitigung  polizeilich  unzulässiger
  Zustände  —  einzelne  bestimmte  Maßregeln  sich  auszudenken
  und  anzugeben.  Wenn  in  dem  Falle  des  OBG.  14  323
die  Beseitigung  von  gesundheitsgefährlicher  Verräucherung  eines
Grundstücks  gefordert  wird,  so  kann  sich  die  Polizei  darauf  beschränken,
  dies  zu  verbieten.  Dem  Adressaten  ist  es  überlassen,
diejenigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  die  die  Verräucherung  verhüten.
Mit  den  polizeilichen  Geboten  oder  Verboten  wendet  sich  die  Polizei

an  physische  oder  juristische  Personen  (Rosin  im  Verw  Arch.  3  249  ff.;  Bornhak,

ebenda  5  137),  einen  rechtsfähigen  Berein,  während  nichtrechtsfähige

Bereine  (BGB.  F  54)  in  ihren  Rechtsverhältnissen  nach  außen  den  für

die  Gesellschaft  (88  705  ff.)  gegebenen  Vorschriften  unterliegen.  Die  Polizei

verlangt  von  dem  Rechtssubjekte  die  Erfüllung  einer  ihm  gesetzlich  obliegenden
  Pflicht  oder  verbietet  ihm  ein  vom  Gesetze  nicht  zugelassenes  Tun.

Sie  darf  ihre  Verfügung  daher  nur  an  den  richten,  der  die  Handlung

rechtlich  vornehmen  kann,  oder  dem  jene  Pflicht  rechtlich  obliegt;  ist

es  eine  juristische  Person,  an  diese,  vertreten  durch  das  gesetzliche  Organ.