Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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J.

Nach  der  schon  im  Eingang  bezeichneten  Bestimmung  kann  bei  der  Stiftung  Unsers
Königlichen  grossen  Ordens  des  goldenen  Adlers  Unsere  Absicht  keine  andere  seyn,  als
unter  dem  Zeichen  desselben  eine  Gesellschaft  von  Männern  zu  knüpfen  und  in  engere  Verbindung
  unter  sich  zu  sezen,  welche  nicht  nur  durch  hohe  und  edle  Herkunft  über  andere  erhaben
  sind,  sondern  vorzüglich  auch  durch  eigene  Ausübung  der  Tugend  vud  Erwerbung
grosser  und  erhabener  Verdienste  dem  Stande  ihrer  Geburt  Ehre  machen,  und  nur  in  Tugend
und  Verdienst  den  ächten  Grund  wahrer  Freundschaft  erkennen.

Auch  erklären  Wir  noech  insbesondere,  daß  Wir  hiebei  nicht  nur  auf  VBerdienste  um
Unsere  Person  und  Unsere  Staaten  Räksicht  nehmen,  sondern  Uns  vielmehr  zur  Angelegenheit
  machen  werden,  Verdienste  aller  Art,  unter  welchen  Verhältnissen  dieselben  erworben
  werden,  durch  Ertheilung  dieses  Ordens  zu  ehren,  und  Unsere  Ach'ung  und  Wohlwollen
  gegen  Männer,  die  sich  solche  erworben  haben,  zu  erkennen  zu  geben.

II.
Da  der  bisherige  Wahlspruch  Unsers  grossen  Ordens:

Virtutis  amicitigeque  foedus
dem  Geisi  Unsers  Königlichen  Ordens  vollkommen  entspricht:  so  bestätigen  Wir  denselben

  quch  für  die  Zukunfe,  als  das  Symbol  der  Gesinnung,  welche  sämrliche  Glieder  dieser
erhabenen  und  edlen  Gesellschaft  beseelen  sell.  4%
I1.

Herr  und  Oberhaupt  des  Ord  ens  ist.jeberzeie  der  König  selbst,  welcher  denfelben,
  y  eine  Zierde  seines  Königl.  Hauses,  in  blühendem  Stande  zu  erhalten  und  immer
mehr  in  Aufnahme  zu  bringen  von  Selbst  bedacht  seyn  wird.
hr  9
Die  Aufnahme  der  Ordens-Glieder  bleibt  dem  Koͤnig  persoͤnlich  vorbehalten.
Waͤhrend  der  Minderjaͤhrigkrit  desselben  und  der  deswegen  angeordneten  Administration  des
Koͤnigreichs  findet  keine  Aufnahme  neuer  Mitglieder  Statt.
V—

Die  Zahl  der  Ritter  wird,  mit  Ausnahme  der  Glieder  des  Koͤniglichen  Hauses  und
der  regierenden  Fürsten  auf  50  bestimmt.  -  »»  «

Die  Kinder  des  Königs  erhalten  den  Orden  gleich  nach  der  Taufe,  die  eines  Kronprinzen,
  wann  sie  1  Jahr  alt  —  die  Kinder  der  übrigen  Söhne  des  Königs,  oder  die  Enkel
eines  Kronprinzen,  wann  sie  7  Jahr  alt  —  die  übrigen  Prinzen  des  Königl.  Hauses  aber,
wann  sie  14  Jahr  alt  sind.  Jedoch  steht  es  in  der  Willkühr  des  Königs,  im  Weg  der
Gnade,  Ausnahmen  voön  der  Regel  Statt  finden  zu  lassen.  ·

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VI.
Die  wesentlichen  Eigenschaften  der  zur  Aufnahme  in  diese  Ordens-Gesellschaf
fähigen  Personen  sind  schon  aus  dem  oben  O.  1.  bestimmten  Zwek  ersichtlich.
eben  diesen  finden  Wir  zu  mehrerem  Glanz  Unsers  Königl.  Ordens  noch  weiter  zu
verordnen  Uns  veranlaßt:  «