Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 15.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886,
23. Juli 1893 und 18. März 1894. S. 341.
(Nr. 2163.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der
Gesetze vom 16. März 1886, 23. Juli 1893 und 18. März 1894. Vom
15. April 1894.
Auf Ihren Bericht vom 10. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund des
Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals
(Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 12 600 000 Mark, auf Grund des
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 226), ein Betrag von
48 060 699 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1894, betreffend
die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 305), ein Betrag von
107 711 995 Mark, zusammen also ein Betrag von 168 372 694 Mark durch
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender
Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert
Mark, eintausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf
jährlich drei vom Hundert oder auch auf dreieinhalb vom Hundert und die
Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch auf den 2. Januar und
1. Juli festzusetzen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein-
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden
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Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1894.