Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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besondere  die  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  nach  Name,  Stand  und  Wohnort
bezeichnen  und  angeben,  ob  sie  beeidigt  worden  sind.

Das  Protokoll  muß  nach  dem  Art.  455  Abs.  1  des  Strafgesetzbuchs  von  1813  das
Wesentliche,  was  die  Beschaffenheit  der  Tat  und  die  Beweise  wider  den  Angeschuldigten
betrifft,  enthalten.  Dieser  Vorschrift  wird  genügt,  indem  entweder  die  Urteilsgründe  (§  55
Abs.  3)  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden,  oder,  falls  sie  schriftlich  niedergelegt  sind,
das  Schriftstück  als  Anlage  dem  Protokolle  beigegeben  wird.

Über  die  Vollstreckung  enthält  das  Protokoll  keine  Angabe.

Das  Protokoll  ist  von  den  Richtern,  den  Gerichtsbeisitzern,  dem  Staatsanwalt  und  dem
Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen  (Art.  455  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).

6.  Vollstreckung.
9  58.

Die  Urteile  des  standrechtlichen  Gerichts  sind  sofort  vollstreckkar.  Ein  Rechtsmittel
gegen  sie  findet  nicht  statt  (Art.  7  Nr.  4  K.);  einem  Begnadigungsgesuche  kommt  eine
aufschiebende  Wirkung  nicht  zu  (Art.  454  des  Strafgesetzbuchs  von  1813).  Eine  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  ist  ausgeschlossen.

59.

Todesurteile  werden  24  Stunden  nach  der  Verkündung  vollstreckt  (Art.  7  Nr.  5  K.).
Die  Todesstrafe  wird  durch  Erschießen  vollzogen  (Art.  454  des  Strafgesetzbuchs  von  1813);
die  Vollstreckung  erfolgt  durch  die  Militärbehörde  nach  den  hiefür  geltenden  besonderen  Bestimmungen.
  Der  Staatsanwalt  setzt  in  Standorten  den  Kommandanten  oder  Garnisonältesten,
  sonst  den  Befehlshaber  eines  der  nächsten  Truppenteile  unverzüglich  von  der  Fällung
des  Todesurteils  und  dem  Zeitpunkt  seiner  Verkündung  in  Kenntnis  und  überschickt  ihm
eine  vom  Gerichtsschreiber  zu  erteilende  vollstreckkare  Ausfertigung  des  Urteils.  Ein  Mitglied
des  standrechtlichen  Gerichts  soll  bei  der  Vollstreckung  zugegen  sein.

8  60.

Urteile,  welche  auf  eine  andere  Strafe  als  die  Todesstrafe  lauten,  werden  auf  Grund
einer  vom  Gerichtsschreiber  zu  erteilenden  vollstreckkaren  Ausfertigung  des  Urteils  durch  den
Staatsanwalt,  zu  dessen  Bezirke  der  Sitz  des  standrechtlichen  Gerichts  gehört,  nach  den  für
die  Urteile  der  ordentlichen  Strafgerichte  geltenden  Vorschriften  vollstreckt.

Einem  Strafaufschubsgesuche  kommt  keine  aufschiebende  Wirkung  zu.