Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

550  XXVI.  Vereins-Zollgesetz  §  136.

1.  a)  wenn  verbotene  Gegenstände  von  Frachtführern,
Spediteuren  oder  anderen  Gewerbetreibenden  —
von  letzteren,  insofern  die  Gegenstände  zu  ihrem
Gewerbe  in  Bezug  stehen  —  unrichtig  oder  gar
nicht  deklarirt,  oder

b)  von  anderen  Personen  wider  besseres  Wissen  unrichtig
  deklarirt  oder  bei  der  Revision  verheimlicht
werden;

c)  wenn  in  den  Fällen  der  speziellen  Deklaration  (68
39,  41,  55,  66,  81,  88)  zollpflichtige  Gegenstände
von  den  unter  a  bezeichneten  Personen  gar  nicht
oder  in  zu  geringer  Menge  oder  in  einer  Beschaffenheit,
  welche  eine  geringere  Abgabe  würde
begründet  haben,  deklarirt  werden;

d)  wenn  in  anderen  Fällen  (88  63,  69,  75,  78)  von
den  unter  a  bezeichneten  Personen  Kolli,  welche
zollpflichtige  Gegenstände  enthalten,  oder  dergleichen
unverpackte  Gegenstände  überhaupt  nicht  deklarirt
werden;

e)  wenn  von  anderen,  als  den  unter  a  bezeichneten
Personen  wider  besseres  Wissen  zollpflichtige  Gegen-§

  136.  1)  Die  Vorschriften  dieses  §  können  nur  für  die  Feststellung
der  Kontrebande  oder  Defraudation,  nicht  auch  für  diejenigen
einer  anderen  damit  konkurrirenden  Strafthat  benutzt  werden:  12.  Okt.  94
E.  26.  128;  ebensowenig  zur  Herstellung  des  komplottmäßigen  Handelns:
1.  Dez.  92  E.  23.  330.  Die  daselbst  aufgeführten  Thatsachen  rechtfertigen
die  Annahme  der  Absicht  der  Defraude,  müssen  aber  als  Thätigkeitshandlungen
  eines  bestimmten  Thäters  nachgewiesen  werden:  19.  März  91  E.  21.
399.  Gegenbeweis  §  137.  .

2)No.1o.Handels-oderGewerbsgehülfeuinVertretung
ihrer  Firmen  sind  Gewerbetreibende:  5.  Juni  85  E.  12.  241.  28.  Mai
87  E.  16.  109;  R.  9.  330.  Das  Vorhandensein  einer  Zolldefraudation
wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  eine  Waare  mit  unrichtiger  Deklaration
  der  Zollbehörde  vorgelegt  wird,  vielmehr  muß  noch  hinzukommen,
daß  neben  dem  Antrag  auf  Repvision  die  Erklärung  erfolgt,  man  sei  außer
Stand,  eine  zuverlässige  Deklaration  abzugeben:  1.  Dez.  87  E.  17.  1.  22.
Jan.  91  E.  21.  325.  Hierher  gehört  auch  die  unrichtige  Deklaration  des
Spediteurs  und  seines  Prokuristen,  so  daß  auch  dem  Letzteren  gegenüber
die  Feststellung  einer  Deklaration  wider  besseres  Wissen  (Lit.  e)  nicht  erforderlich
  ist:  21  Juni  80  R.  2  91.  Für  die  Anstiftung  zu  einer  Zolldefraudation
  im  Sinne  von  1c  ist  die  Feststellung,  daß  der  Angestiftete