550 XXVI. Vereins-Zollgesetz § 136.
1. a) wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern,
Spediteuren oder anderen Gewerbetreibenden —
von letzteren, insofern die Gegenstände zu ihrem
Gewerbe in Bezug stehen — unrichtig oder gar
nicht deklarirt, oder
b) von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig
deklarirt oder bei der Revision verheimlicht
werden;
c) wenn in den Fällen der speziellen Deklaration (68
39, 41, 55, 66, 81, 88) zollpflichtige Gegenstände
von den unter a bezeichneten Personen gar nicht
oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit,
welche eine geringere Abgabe würde
begründet haben, deklarirt werden;
d) wenn in anderen Fällen (88 63, 69, 75, 78) von
den unter a bezeichneten Personen Kolli, welche
zollpflichtige Gegenstände enthalten, oder dergleichen
unverpackte Gegenstände überhaupt nicht deklarirt
werden;
e) wenn von anderen, als den unter a bezeichneten
Personen wider besseres Wissen zollpflichtige Gegen-§
136. 1) Die Vorschriften dieses § können nur für die Feststellung
der Kontrebande oder Defraudation, nicht auch für diejenigen
einer anderen damit konkurrirenden Strafthat benutzt werden: 12. Okt. 94
E. 26. 128; ebensowenig zur Herstellung des komplottmäßigen Handelns:
1. Dez. 92 E. 23. 330. Die daselbst aufgeführten Thatsachen rechtfertigen
die Annahme der Absicht der Defraude, müssen aber als Thätigkeitshandlungen
eines bestimmten Thäters nachgewiesen werden: 19. März 91 E. 21.
399. Gegenbeweis § 137. .
2)No.1o.Handels-oderGewerbsgehülfeuinVertretung
ihrer Firmen sind Gewerbetreibende: 5. Juni 85 E. 12. 241. 28. Mai
87 E. 16. 109; R. 9. 330. Das Vorhandensein einer Zolldefraudation
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß eine Waare mit unrichtiger Deklaration
der Zollbehörde vorgelegt wird, vielmehr muß noch hinzukommen,
daß neben dem Antrag auf Repvision die Erklärung erfolgt, man sei außer
Stand, eine zuverlässige Deklaration abzugeben: 1. Dez. 87 E. 17. 1. 22.
Jan. 91 E. 21. 325. Hierher gehört auch die unrichtige Deklaration des
Spediteurs und seines Prokuristen, so daß auch dem Letzteren gegenüber
die Feststellung einer Deklaration wider besseres Wissen (Lit. e) nicht erforderlich
ist: 21 Juni 80 R. 2 91. Für die Anstiftung zu einer Zolldefraudation
im Sinne von 1c ist die Feststellung, daß der Angestiftete