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kann man auch fallen lassen, da hierfür schon $ 6 RStGPB.
genügend bürgt.
Für die Frage nun, ob ein Delikt im Inlande oder
Auslande, wie diese Begriffe vorstehend entwickelt sind,
begangen ist, ist es wesentlich, ganz allgemein zu untersuchen,
welches der Tatort eines Deliktes ist, besonders
aber in den Fällen, bei denen die Ausführungshandlungen
und der Erfolg örtlich auseinander fallen, Streng logisch
darf man sich hierbei nicht nach dem Wortlaute des
Gesetzes richten, Denn dieses verlangt, daß die Handlung
— also die ganze Handlung — im Inlande begangen sei.
Man muß also auf alle Fälle, um die Straflosigkeit eines
Deliktes zu umgehen, eine Fiktion anwenden. Nach einer
Ansicht wird -fingiert, daß der Tatort des Deliktes ganz
im Inlande liege, wenn auch nur ein Teil im Inlande liegt,
Diese Ansicht vertritt Binding"?), indem er sie damit begründet,
daß der Gesetzgeber nicht ausdrücklich verlange,
daß die Handlung ganz im Inlande vollführt sei, Nach
der anderen Ansicht wird fingiert, daß das ganze Delikt
dort begangen sei, wo der bedeutungsvollere Teil vollführt
worden ist,
Sehr wichtig ist mithin die Frage beim Distanzverbrechen,
d. h., wenn die körperliche Tätigkeit und der
Erfolg des Deliktes räumlich so auseinander fallen, daß
die Differenz von wichtiger Bedeutung ist. Mit der Logik
allein kommt man hierbei nicht weiter, sondern man muß
die Entscheidung so zu treffen suchen, daß dem Rechte
am meisten Genüge geleistet wird. Es sind drei Theorien
aufgestellt worden, um die Strafgewalt des Staates bei
den Distanzdelikten aufzustellen. Wie geteilt die Ansicht
hinsichtlich der drei Theorien ist, tritt dadurch schon
deutlich zutage, daß für jede Theorie hier eine Reichs-12)
Handbuch 8. 416.