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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 2I.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 41 der Konkursordnung. S. 439. — Bekanntmachung,
betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisen-
bahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 440.
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(Nr. 2172.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 41 der Konkursordnung. Vom 9. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Nr. 4 des §. 41 der Konkursordnung erhält folgende veränderte Fassung:
4. Vermiether in Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen
sich noch auf dem Grundstücke befinden, wegen des laufenden und des
für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen
Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Miethverhältnisse,
jedoch mit der Einschränkung, daß dem Vermiether, soweit er eine
solche Forderung in Folge der Kündigung des Verwalters (§. 17 Nr. 1)
geltend machen kann, wegen dieser Forderung der Anspruch auf ab-
gesonderte Befriedigung nicht zusteht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs= Gesetzbl. 1894. 69
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1894.