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(Nr. 2173.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für
den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und
Luxemburgs. Vom 10. Mai 1894.
Die in der Bekanntmachung vom 18. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1894
S. 329) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für
die Eishbahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische
Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl.
von 1893 S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr
Anwendung.
Berlin, den 10. Mai 1894.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.