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der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise
nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegenstände zu erkennen.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der §§. 14
und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten
des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.
§ 20.
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Abweichungen
nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und
sonstige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet
dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt.
§ 21.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
§ 22.
Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder Durchfuhr der
Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft
erkennen läßt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die
Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandelt werden,
so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach
Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage zu machen,
und anzuordnen, daß für den Fall der Zuwiderhandlung die Beschlagnahme und
Einziehung der Waaren erfolge. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll= und
Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Ver-
waltungsbehörden (§§. 459 der Strafprozeßordnung).
§. 23.
Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses
Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich
befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche
Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnungen
zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung
begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten Vertreter geltend
gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses
Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Verfahren, sowie in den das Zeichen
betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen
befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetragenen Inhaber