— 451 —
für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei auf einander
folgenden Theilzahlungen ganz oder theilweise im Verzug ist und der Betrag,
mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theile des Kauf—
preises der übergebenen Sache gleichkommt.
§. 5.
Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigenthums die ver-
kaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rück-
trittsrechts.
§. 6.
Die Vorschriften der §§. 1 bis 5 finden auf Verträge, welche darauf ab-
zielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (§. 1) in einer anderen Rechtsform,
insbesondere durch miethweise Ueberlassung der Sache zu erreichen, entsprechende
Anwendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren
Eigenthum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht.
§. 7.
Wer Lotterieloose, Inhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom 8. Juni 1871,
Reichs-Gesetzbl. S. 210) oder Bezugs= oder Antheilscheine auf solche Loose oder
Inhaberpapiere gegen Theilzahlungen verkauft oder durch sonstige auf die gleichen
Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert
Mark bestraft.
Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder
nach der Zahlung des Preises erfolgt.
§. 8.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn der
Empfänger der Waare als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist.
§. 9.
Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
sind, unterliegen den Vorschriften desselben nicht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 16. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
——————————
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.