höhlung wie die Eiſengewichte, versehen sein, andernfalls sollen sie
massiv aus einem Stück hergestellt sein und dürfen Justirvorrichtungen
nicht enthalten.
Zulässig ist es jedoch, daß zum Zweck der Beseitigung von kleinen
Ueberschreitungen der Fehlergrenzen bei zu leichten Gewichtsstücken letzterer
Art kleine Einbohrungen gemacht und mit schwererem Material aus¬
gefüllt werden, vorausgesetzt, daß dieselben alsdann, unter sorgfältiger
Wiederherstellung und Glättung der Oberfläche, mit einem Pfropf aus
dem Material des Stückes dauerhaft verschlossen werden.
Artikel 3.
Die nachbezeichneten Bestimmungen der Aichordnung erhalten folgende
Zusätze:
§. 52 der Aichordnung.
Zugelassen werden ferner Gewichtsstücke zu 0,5 Gramm.
§. 53 der Aichordnung.
Die Postgewichte zu 0,5 Gramm sollen aus Argentan in der
Form rechteckiger Patten hergestellt und mit der Bezeichnung
Postgewicht 0,5 g
versehen sein.
§. 54 der Aichordnung.
Der im Mehr oder im Minder zuzulassende Fehler darf bei
Postgewichten zu 0,5 Gramm höchstens 8 Milligramm betragen.
Artikel 4.
Die Gebührentaxe wird unter V. Gewichte folgendermaßen abgeändert
und ergänzt:
Unter „A. Handelsgewichte“ und „B. Präzisionsgewichte" treten in den
Ueberschriften der Spalten A, B und C an Stelle der Worte „aus Eisen“ die
Worte „mit Justirhöhlung““ und an Stelle der Worte „aus anderem Metall“
die Worte ohne Justirhöhlung“.
Absatz 2 der zugehörigen Erläuterungen erhält folgende Fassung:
Bei Handelsgewichten mit Aichpfropfen aus Kupfer sind unter B
dieselben Gebühren zu erheben, wie für Handelsgewichte ohne Justir¬
höhlung.
Im Absatz 1 der Schlußbemerkungen treten an Stelle der Worte „aus
anderem Metall als Eisen“ die Worte "ohne Justirhöhlung“.