Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                            — 468 — 
II. Von Holzflößen und zwar: 
a) von eichenem Bau- und Nutzholz .. .. .          10      Pfennig 
b) von anderem Holze ..... .... . . ..... . . .          5         " 
für jedes Kubikmeter. 
                                          Ausnahmen. 
1. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine 
Fahrt zwischen Häfen des deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I 3a und b 
festgesetzten Abgabe. 
2. Schiffe, deren Ladung im Ganzen 
     a) ein Gewicht von 2 000 Kilogramm nicht übersteigt oder 
     b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Drainröhren,             Cement, 
           Bruch-, Cement-, Granit-, Gips-, Kalk-, Mauer-, Pfflaster= oder 
          Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon, Pfeifenerde, Seegras,            Sand, 
          Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, 
         Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht, 
     haben nur das unter I 3b vorgeschriebene Hafengeld zu                 entrichten. 
3. Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Holtenau regelmäßig oder      häufig im 
     Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen   Abgabe für jede 
einzelne Fahrt eine jährliche, durch den Reichskanzler festzusetzende Abfindung 
entrichtet werden. 
                                      Befreiungen. 
      Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang       als für 
den Ausgang befreit: 
     1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und           den Hafen 
          ohne Ladung wieder verlassen; 
    2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer    Unglücksfälle, 
         wegen Eisgangs, Sturmes oder widrigen Windes, sowie alle          Fahr- 
        zeuge, welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders         in 
       Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben,       ohne 
      Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz      oder 
        theilweis veräußert zu haben, wieder verlassen; 
     3. Fahrzeuge bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt,           wenn 
         sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des deutschen          Reichs- 
        gebiets den Holtenauer Hafen lediglich zu dem Zweck anlaufen,         um 
       daselbst eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht        über- 
       steigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
     4. Fahrzeuge, welche auf ihrer Fahrt durch den Nord-Ostsee-         Kanal zum 
            Zweck der Zollklarirung oder Entrichtung der Kanalabgaben in           den
	        
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