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II. Von Holzflößen und zwar:
a) von eichenem Bau- und Nutzholz .. .. . 10 Pfennig
b) von anderem Holze ..... .... . . ..... . . . 5 "
für jedes Kubikmeter.
Ausnahmen.
1. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine
Fahrt zwischen Häfen des deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I 3a und b
festgesetzten Abgabe.
2. Schiffe, deren Ladung im Ganzen
a) ein Gewicht von 2 000 Kilogramm nicht übersteigt oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Drainröhren, Cement,
Bruch-, Cement-, Granit-, Gips-, Kalk-, Mauer-, Pfflaster= oder
Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon, Pfeifenerde, Seegras, Sand,
Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu,
Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben nur das unter I 3b vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten.
3. Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Holtenau regelmäßig oder häufig im
Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede
einzelne Fahrt eine jährliche, durch den Reichskanzler festzusetzende Abfindung
entrichtet werden.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und den Hafen
ohne Ladung wieder verlassen;
2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
wegen Eisgangs, Sturmes oder widrigen Windes, sowie alle Fahr-
zeuge, welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in
Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne
Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder
theilweis veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn
sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des deutschen Reichs-
gebiets den Holtenauer Hafen lediglich zu dem Zweck anlaufen, um
daselbst eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht über-
steigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4. Fahrzeuge, welche auf ihrer Fahrt durch den Nord-Ostsee- Kanal zum
Zweck der Zollklarirung oder Entrichtung der Kanalabgaben in den