fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4874) Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte. Vom 9. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Mahnverfahren vor den Landgerichten 
§ 1 
Wird im Verfahren vor den Landgerichten eine Klageschrift eingereicht, 
in der lediglich ein im Mahnverfahren verfolgbarer Anspruch geltend gemacht 
wird, so soll der Vorsitzende binnen vierundzwanzig Stunden zunächst einen 
bedingten Zahlungsbefehl erlassen. Von dem Erlasse des Zahlungsbefehls soll 
abgesehen werden, wenn der Kläger glaubhaft macht, daß der Beklagte den 
Anspruch bestreiten und sich auf die Klage einlassen werde. 
Der Klage soll eine Berechnung der Kosten beigefügt werden, deren Er- 
stattung der Kläger verlangt. 
§ 2 
Entspricht die Klageschrift nicht den Vorschriften des § 253 Abs. 2 der 
Zivilprozeßordnung oder ergibt sich aus ihrem Inhalt, daß die Klage oder der 
Kostenanspruch ganz oder teilweise nicht begründet ist, so soll von dem Zahlungs- 
befehl abgesehen werden. Vor der Terminsbestimmung soll der Kläger gehört 
werden. 
§ 3 
Der Zahlungsbefehl enthält den Befehl an den Beklagten, binnen einer 
vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, die vom Tage der Zustellung läuft, 
bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Kläger wegen des Anspruchs 
nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den 
geforderten Zinsen zu befriedigen, oder, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch 
habe, bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben. Die Frist ist den Vorschriften 
über die Einlassungsfrist entsprechend zu bemessen. 
Der Zahlungsbefehl muß den Hinweis enthalten, daß der Widerspruch 
nur durch einen bei dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann. 
Der Zahlungsbefehl wird auf die Urschrift der Klage oder ein damit zu 
verbindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet die Vorschrift des § 313 
Abs. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
§ 4 
Auf die Zustellung einer mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage finden 
die Vorschriften über die Zustellung einer Klageschrift entsprechende Anwendung. 
Die Zustellung hat die Wirkungen, die mit der Zustellung einer mit der 
Terminsbestimmung versehenen Klage verbunden sind.
	        
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