214 Bur bayerischen Subhastationsordnung.
bayerische Gesetz nicht eine Abwelchung vom Reichsgesetze
verfolgt haben wollte 7).
Mit der Zustellung an den Schuldner in Art. 26
Z. 2, Art. 27 Z. 2 ist demnach nichts anderes gemeint
als mit der in 8. 671 Abs. 1 der CPO.
vorgeschriebenen Zustellung. Die in der Pragxis schon
vorgekommene Zurückweisung eines Beschlagnahmegesuchs,
weil die Zustellung des Titels zwar gemäß
§. 162 der CPO. an den für die Instanz bestellten
Prozeßbevollmächtigten, nicht aber (allein oder
nebenbei) an den Schuldner selbst erfolgt sei, erscheint
daher im Gesetze nicht begründet.
3) Zu Art. 117. 122 der Subh.-Ordnung,
Art. 35, 36 der Nov. hiezu.
Nach Art. 36 der Nov. sind für diejenigen Ansprüche,
welche unter der Bedingung des Ausfalls
einer anderen (vorgemerkten, bestrittenen oder in
*) Einer solchen ist sich auch der sächsische Leletgeber
welcher ebenfalls den Nachweis an „den Schuldner"
verlangt, bicht bewußt. Vgl. Hofmann k. sächs. S.-O.T
S.3. Schurig Komm. z. sächs. Subh.-O. S. 148.
Die preuß. Subh.-O. hat es ganz bei der CPO.
belassen und hat um die gleichzeitige Zustellung des
Titels mit dem ersten Z # -vane oohssireckunggar zu
ermöglichen, den Beginn, der Vollstreckung bis zur
Zustellung des das Zwangsversteigerungsverfahren
einleitenden Beschlusses verschoben und die Vorlage
der Zustellungsnachweise (mit dem Antrage auf Einleitung
der Subhastation) erlassen (§F. 16 der pr.
S.-O. vom 13. Juli 1883; Jäckel Komm. hiezu
S. 113. 114. Dorendorf Komm. S. 29. Heidenfeld
Vorträge hiezu S. 96. Anderer Meinung sind
Klrech-Fischer, welche im Komm. S. 144 entgegen
den Mot. zu §. 14 des pr. Ges.-Entw. auch für
das preuß. Recht annehmen wollen, daß die Zustellung
an den Schuldner der Zustellung des Einleitundsbeschlusses
vorgehen müsse).