Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

214  Bur  bayerischen  Subhastationsordnung.

bayerische  Gesetz  nicht  eine  Abwelchung  vom  Reichsgesetze
  verfolgt  haben  wollte  7).

Mit  der  Zustellung  an  den  Schuldner  in  Art.  26
Z.  2,  Art.  27  Z.  2  ist  demnach  nichts  anderes  gemeint
  als  mit  der  in  8.  671  Abs.  1  der  CPO.
vorgeschriebenen  Zustellung.  Die  in  der  Pragxis  schon
vorgekommene  Zurückweisung  eines  Beschlagnahmegesuchs,
  weil  die  Zustellung  des  Titels  zwar  gemäß
§.  162  der  CPO.  an  den  für  die  Instanz  bestellten
  Prozeßbevollmächtigten,  nicht  aber  (allein  oder
nebenbei)  an  den  Schuldner  selbst  erfolgt  sei,  erscheint
  daher  im  Gesetze  nicht  begründet.

3)  Zu  Art.  117.  122  der  Subh.-Ordnung,
Art.  35,  36  der  Nov.  hiezu.

Nach  Art.  36  der  Nov.  sind  für  diejenigen  Ansprüche,
  welche  unter  der  Bedingung  des  Ausfalls
einer  anderen  (vorgemerkten,  bestrittenen  oder  in

*)  Einer  solchen  ist  sich  auch  der  sächsische  Leletgeber
welcher  ebenfalls  den  Nachweis  an  „den  Schuldner"
verlangt,  bicht  bewußt.  Vgl.  Hofmann  k.  sächs.  S.-O.T
S.3.  Schurig  Komm.  z.  sächs.  Subh.-O.  S.  148.
Die  preuß.  Subh.-O.  hat  es  ganz  bei  der  CPO.
belassen  und  hat  um  die  gleichzeitige  Zustellung  des
Titels  mit  dem  ersten  Z  #  -vane  oohssireckunggar  zu
ermöglichen,  den  Beginn,  der  Vollstreckung  bis  zur
Zustellung  des  das  Zwangsversteigerungsverfahren
einleitenden  Beschlusses  verschoben  und  die  Vorlage
der  Zustellungsnachweise  (mit  dem  Antrage  auf  Einleitung
  der  Subhastation)  erlassen  (§F.  16  der  pr.
S.-O.  vom  13.  Juli  1883;  Jäckel  Komm.  hiezu
S.  113.  114.  Dorendorf  Komm.  S.  29.  Heidenfeld
  Vorträge  hiezu  S.  96.  Anderer  Meinung  sind

Klrech-Fischer,  welche  im  Komm.  S.  144  entgegen
den  Mot.  zu  §.  14  des  pr.  Ges.-Entw.  auch  für
das  preuß.  Recht  annehmen  wollen,  daß  die  Zustellung
  an  den  Schuldner  der  Zustellung  des  Einleitundsbeschlusses
  vorgehen  müsse).