Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Gesetz,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1870  betreffend.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  don  Württemberg.

Da  der  Zweck  der  in  Unserem  Khlgreiche
  bestehenden  Militär-Verfafsung  auch
für  das  laufende  Jahr,  in  welchem  über

7°%%  Mann  nach  abgelaufener  Dienstzeie

entlassen  werden,  eine  neue  Aushebung
militärpfiichtiger  Mannschaft  erfordert;  so
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anbbrung
  Unseres  Geheimen-Raths  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände:
daß  aus  der,  der  Ausbebung  unterworfenen
  Altersklasse,  nämlich  aus  der  Zaßl
der  im  Jahre  o099  gebornen  Jänglinge,
viertausend  dreihundert  Mann  für  den
Militärdlenst  ausgehoben  werden  sollen.

Es  ist  hiebel  dle  dem  Militär  wirklich  zugebende
  Rekrutenzahl  auf  3500  Meann  berechnet,
  indem  die  welteren  looo  nur  als
Ersatz  für  die  Ausfälle  anzusehen  sind,
welche  dadurch  entstehen,  daß  die  ungehorsam
  Abwesenden  und  die  wegen  ihres  Berufs
  von  der  Aushebung  Ausgenommenen,
in  sofern  die  Aushebung  sie  trifft,  al#

gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet
werden,  und  daß  überdies  denjenigen,
welche  ihrer  Angabe  nach  mit  unsichtba«
en  Gebrechen  behaftet  sind,  nach  erfolgter
Einreihung  zum  Behuf  ihrer  Wiederentkassung
  alle  Beweismittel  der  Untüchtigkeit
  zum  Dlenste  vorbehalten  bleiben  sollen.

Unsere  Minister  des  Innern  und  des
Kriegswesens  und  beauftragt,  hiernach  in
Gemäßbeit  des  unterm  #.  Aug.  1329  erlassenen
  Rekrutirungs-Gesetzes  das  Weitere
  anzuordnen.

Gegeben,  Stuttgart  den  26.  Febr.  1820.
Wilheim.
Den  Minister  des  Innern
v.  Otto.
Der  Kriegs-Minister
Gr.  v.  Franquemont.
Auf  Besehl  des  Königs:

der  Staats=  Sekretär
Vellnagel.