Gesetz, die Aushebung für das Jahr 1870 betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König don Württemberg.
Da der Zweck der in Unserem Khlgreiche
bestehenden Militär-Verfafsung auch
für das laufende Jahr, in welchem über
7°%% Mann nach abgelaufener Dienstzeie
entlassen werden, eine neue Aushebung
militärpfiichtiger Mannschaft erfordert; so
verordnen und verfügen Wir, nach Anbbrung
Unseres Geheimen-Raths und
unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände:
daß aus der, der Ausbebung unterworfenen
Altersklasse, nämlich aus der Zaßl
der im Jahre o099 gebornen Jänglinge,
viertausend dreihundert Mann für den
Militärdlenst ausgehoben werden sollen.
Es ist hiebel dle dem Militär wirklich zugebende
Rekrutenzahl auf 3500 Meann berechnet,
indem die welteren looo nur als
Ersatz für die Ausfälle anzusehen sind,
welche dadurch entstehen, daß die ungehorsam
Abwesenden und die wegen ihres Berufs
von der Aushebung Ausgenommenen,
in sofern die Aushebung sie trifft, al#
gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet
werden, und daß überdies denjenigen,
welche ihrer Angabe nach mit unsichtba«
en Gebrechen behaftet sind, nach erfolgter
Einreihung zum Behuf ihrer Wiederentkassung
alle Beweismittel der Untüchtigkeit
zum Dlenste vorbehalten bleiben sollen.
Unsere Minister des Innern und des
Kriegswesens und beauftragt, hiernach in
Gemäßbeit des unterm #. Aug. 1329 erlassenen
Rekrutirungs-Gesetzes das Weitere
anzuordnen.
Gegeben, Stuttgart den 26. Febr. 1820.
Wilheim.
Den Minister des Innern
v. Otto.
Der Kriegs-Minister
Gr. v. Franquemont.
Auf Besehl des Königs:
der Staats= Sekretär
Vellnagel.