Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

1  #.
Ere#stion-  rechtskräftiger  Erkeuntnisse.

Die  Vollziehung  rechtskräftiger  Erkenmenisse  von  den  Oberamts--Gerichten  oder  einer
böhern  Stelle  wird  auf  Anrufen  der  siegenden  Partey  von  dem  Oberamts-Richter  der  Orts-Obrigkeit
  des  unterliegenden  Theils  aufgetragen,  so  weltnichthierzu  Requistrionen  anderer
Behdrden  erforderlich  snd.-  G.  35.)

"  #.  188.
3)  Andere  unstreitige  Schuld-Klagen.

Wegen  anderer  unstreitiger  Schuld-Klagen  haben  sich  die  Gläubiger  zunächst  an  die
Orts-Hbrigkeit  (§#.  35)  und  dann  erst  an  den  Oberamts-Richter  zu  wenden,  wenn
jene  ihnen  einen  Grund  zur  Beschwerde  über  Berweigerung  oder  Verzögerung  der  Rechts-Hülfe
  giebt.

Eben  sosteht  dem  Schulbner  der  Rekursan  das  Oberamts-Gericht  gegen  die  Verfägungen
  offen,  welche  die  Orts-Obrigkeit  wegen  liquider  Schuld-Klagen  gegen  ihn  getroffen  hat.

K.  18.
4n5  Perwendung  für  Gerichts-Angehbrige.

Wird  einem  Gerichts-Angehbrigen  von  einer  andern  einheimischen  Behörde  die  Rechts-Hölfe
  verweigert  oder  erschwert;  so  hat  sich  für  ihn  der  Oberamts-Richter  durch  Vorschreiben
  an  andere  auf  gleicher  Stufe  stehende  einheimische  Stellen  zu  verwenden.

Ist  die  Verwendung  bey  einem  andern  Oberamts-Gerichte  fruchtlos;  so  verweist  der
Oberamts-Richter  seine  Gerichts-Angehbrigen  an  den  competenten  Kreis,  Gerichtshof.

Soll  die  Verwendung  wegen  der  Rechts-Hüölfe  bey  einer  auswärtigen  Behörde  eingelegt
  werden,  oder  werden  die  Gerichts-Angehörigen,  als  Fremde,  durch  ausländische
Geseßze,  Gewohnheits-Rechte  oder  Gerichts-Verfassungen  in  ihren  Rechts-Verhälmissen
vernachtheilt;  sohat  der  Oberamts-Richter  durch  Berich:  an  die  ihm  vorgesette  Stelle  eine
Verwenduag  oder  retorsive  Maasregeln  zu  veranlassen.

III.  Von  der  willbührlichen  Gerichtsbarkeit.
#A#1  90.  ·
Im  Allgemeinen.

Dem  Oberamts-Richter  steht  die  Aufsicht  über  die  Rechts-Fürsorge,  oder  die  Gerichtsbarkeit
  in  nicht-streltigen  Rechts-Sachen  zu,  welche  durch  die  Gemeinde-Räthe  allein
oder  unter  Mitivirkung  der  Gerichts-NRotarien  ausgeübt  wird.