5. Christian Ludwig II.
der Geber des Erbvergleichs.
1747— 1756.
Der Rostocker Erbvergleich, rer 1855 sein hundertjähriges Jubiläum
erlebt hat, eines der merkwürvigsten Staatsgrundgesetze, welches in rer
Jansen Christenbeit eristirt. Ercurs 1 über Ursvrung, Aller, Glanz und
Wuürden rer reutschen und namentlich uber angemaßte Prätensionen
der mecklenburgischen Ritterschaft. Die areligen und die bürgerlichen
Nister. Die Adelsfamilien Mecklenburgs im Ausland und Inland:
Personalien der Familien Bassewich, Hahn, Maltzahn, Moltke,
Bernstorff, Voß, Bothmer, Schulenburg, Schlieffen.
Ercurs 2 über die mecklenburgischen Klöster und ric „eingeborne Nitterschaft“,
ein neufabricirtes Wort für einen neufabricirten Begriff. Ursvrung
des prätendirten Rechts des eingebornen und recipirten Adels
auf ausschließliche Wahl zu den Lanrratbsstellen im Engeren Auschuß
und jum ausschließlichen Genuß rer drei Landesklöster aus rem
turbulenten Zustand des Landes während der Abwesenheit dreier Landeaberren,
wo der Adel sich auf den Landtagen „mit Stöcken, Karbatschen
und Piftolen zattaquirt.“" Personalien Christian Ludwig'se II.
Der Bruder des Vertriebenen, welcher durch seine
Ehren-Superintendenten zuletzt noch hatte Almosen für
sich sammeln lassen müssen, der bisherige Herzog -Commissar
vertrug sich mit der Nitter= und Landschaft
schon im zweiten Jahre seiner Regierung 1748 und
als die Ritterschaft die im Jahre 1733 unter Carl
Leopold betriebene segenannte „Neue Union“ gegen
ein landesherrliches Cassator-Dekret von 1749 dennoch
noch aufrecht zu halten suchte, völlig und grundgesetz-1