10 1863.
Der Thierarzt muß Inländer und zur Praxis berechtigt sein; die andern Mitglieder
der Commission werden von dem Verwaltungsamte nach Anhsrung der betreffenden
Ortsvorstände aus zu den Geschäften besonders qualisicirten Viehhaltern des Prüfungsbezirkes
gewählt.
S. 4.
Die der Prüfung unterworfenen Zuchtstiere sind allzährlich spätestens bis Schluß
des Januar bei dem Verwaltungsamte anzumelden. Dieses beauftragt die betreffende
Prüfungs-Commission, die Untersuchung unverzüglich und spätestens bis Mitte Februar
vorzunehmen.
Das Verwaltungsamt kann nach Bedürfniß diese Termine auch abändern und
anders ordnen, desgleichen sowohl von Amtswegen wie auf Antrag außergewöhnliche
Untersuchungen einzelner Zuchtstiere anordnen und vornehmen lassen. Erfolgt
eine solche außerordentliche Einzeluntersuchung auf Antrag des Bestzers des Zuchtstieres,
so hat derselbe die Mitglieder der Prüsungs-Commission für diese Mühwallung
nach näherer Bestimmung des Verwaltungsamtes besonders zu entschädigen.
Die zu erlegende Gebühr darf den Gesammtbetrag von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr.
nicht übersteigen.
8. 5.
Die Prüfungs-Commission darf nur solche Zuchtstiere für tauglich erklären,
welche in einem Alter von 17 bis 6 Jahren siehen, nach ihrer gesammten köweerlichen
Beschaffenheit zur Zucht geeignet sind und an keinem in die Augen fallenden
Fehler leiden. Ueber das Resultat der Prüfung ist eine kurze, von den Mitgliedem
der Prüfungs-Commission zu unterschreibende Bescheinlgung aufzunehmen, welche
eine genaue Beschreibung des untersuchten Zuchtstieres nach Race, Größe, Farbe
und Alter enthält.
Wird der untersuchte Stier für tauglich erklärt, so ertheilt das Fürstl. Verwaltungsamt
dem Besitzer desselben auf Grund der erwähnten Bescheinigung ein
Zeugniß, und zwar in der Negel auf die Zeit vom 1. April des laufenden bis zum
I. April des solgenden Jahres, welches gleichfalls eine genaue Beschreibung des Thieres
nach den angegebenen Nichtungen enthalten muß.
Erklärt die Prüfungs-Commission einen Zuchtstier für untauglich, so darf derselbe
zur Zucht nicht weiter verwendet werden.
S. 6.
Die Besitzer nicht geprüster oder von der Prüfungs-Commission verworsener