Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

10  1863.

Der  Thierarzt  muß  Inländer  und  zur  Praxis  berechtigt  sein;  die  andern  Mitglieder
der  Commission  werden  von  dem  Verwaltungsamte  nach  Anhsrung  der  betreffenden
Ortsvorstände  aus  zu  den  Geschäften  besonders  qualisicirten  Viehhaltern  des  Prüfungsbezirkes
  gewählt.

S.  4.

Die  der  Prüfung  unterworfenen  Zuchtstiere  sind  allzährlich  spätestens  bis  Schluß
des  Januar  bei  dem  Verwaltungsamte  anzumelden.  Dieses  beauftragt  die  betreffende
Prüfungs-Commission,  die  Untersuchung  unverzüglich  und  spätestens  bis  Mitte  Februar
  vorzunehmen.

Das  Verwaltungsamt  kann  nach  Bedürfniß  diese  Termine  auch  abändern  und
anders  ordnen,  desgleichen  sowohl  von  Amtswegen  wie  auf  Antrag  außergewöhnliche
  Untersuchungen  einzelner  Zuchtstiere  anordnen  und  vornehmen  lassen.  Erfolgt
eine  solche  außerordentliche  Einzeluntersuchung  auf  Antrag  des  Bestzers  des  Zuchtstieres,
  so  hat  derselbe  die  Mitglieder  der  Prüsungs-Commission  für  diese  Mühwallung
  nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsamtes  besonders  zu  entschädigen.
Die  zu  erlegende  Gebühr  darf  den  Gesammtbetrag  von  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.
nicht  übersteigen.

8.  5.

Die  Prüfungs-Commission  darf  nur  solche  Zuchtstiere  für  tauglich  erklären,
welche  in  einem  Alter  von  17  bis  6  Jahren  siehen,  nach  ihrer  gesammten  köweerlichen
  Beschaffenheit  zur  Zucht  geeignet  sind  und  an  keinem  in  die  Augen  fallenden
Fehler  leiden.  Ueber  das  Resultat  der  Prüfung  ist  eine  kurze,  von  den  Mitgliedem
der  Prüfungs-Commission  zu  unterschreibende  Bescheinlgung  aufzunehmen,  welche
eine  genaue  Beschreibung  des  untersuchten  Zuchtstieres  nach  Race,  Größe,  Farbe
und  Alter  enthält.

Wird  der  untersuchte  Stier  für  tauglich  erklärt,  so  ertheilt  das  Fürstl.  Verwaltungsamt
  dem  Besitzer  desselben  auf  Grund  der  erwähnten  Bescheinigung  ein
Zeugniß,  und  zwar  in  der  Negel  auf  die  Zeit  vom  1.  April  des  laufenden  bis  zum
I.  April  des  solgenden  Jahres,  welches  gleichfalls  eine  genaue  Beschreibung  des  Thieres
  nach  den  angegebenen  Nichtungen  enthalten  muß.

Erklärt  die  Prüfungs-Commission  einen  Zuchtstier  für  untauglich,  so  darf  derselbe
  zur  Zucht  nicht  weiter  verwendet  werden.

S.  6.
Die  Besitzer  nicht  geprüster  oder  von  der  Prüfungs-Commission  verworsener