Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

1.  Von  dem  Staatsoberhaupte  oder  dem  Monarchen.  193

titel!:  Preussen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  sechs  den
grossherzoglichen  ?:  Baden,  Hessen-Darmstadt,  Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz  und  Oldenburg,  fünf
den  herzoglichen:  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen.  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,  sieben  den  einfachen
Fürstentitel:  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Waldeck,  Lippe-Detmold,  Schaumburg-Lippe,  Reuss  ä.  1.
und  Reuss  ].  L.

Nach  völkerrechtlichem  Herkommen  und  allgemeiner?  europäischer
  Staatspraxis  gebührt  den  Königen  jetzt  unbestritten  der
Majestätstitel,  den  Grossherzögen,  welche  die  königlichen  Ehren
haben,  das  Prädikat  »Königliche  Hoheit«,  die  regierenden  Herzöge
haben  seit  neuerer  Zeit  (1844)  den  Hoheitstitel  angenommen.  die
sämmtlichen  übrigen  Fürsten  erhalten  das  Prädikat  »Durchlaucht«®.

!  Aelteren  Ursprungs  ist  nur  der  preussische  Königstitel,  welcher  bereits
durch  Friedrich  I.  im  Jahre  1701  angenommen  wurde.  Bayern  und  Württemberg
nahmen  im  Pressburger  Frieden  von  1805,  Sachsen  im  Posener  Frieden  von  1806
den  Königstitel  an.  Königskrönungen  haben  nur  in  Preussen  und  zwar  auch
hier  nur  zweimal,  1701  und  1861,  stattgefunden.

?  Der  grossherzogliche  Titel  ist  in  Deutschland  erst  durch  die  Rheinbundsakte
  eingeführt  worden  ;  derselbe  kommt  auswärts  zuerst  bei  Toscana  vor  durch
päpstliche  und  kaiserliche  Verleihung.  Pfeffinger,  Vitr.  illustr.  T.  I.  lib.  I.
Tit.  V.  p.  747,

3  Der  Majestätstitel  ist  römischen  Ursprungs;  zur  Zeit  der  Republik  sprach
man  von  »majestas  rei  publicae«  und  »majestas  populi  Romani.  Seit  dem  Untergang
  der  Republik  wurde  er  den  römischen  Kaisern  beigelegt,  von  diesen  ging
er  auf  die  fränkischen  Könige  und  die  römisch-deutschen  ‘Kaiser  über.  Im
Mittelalter  wurde  er  ausschliesslich  für  den  Kaiser  in  Anspruch  genommen.
Erst  seit  dem  XVI.  Jahrhundert  fangen  auch  die  Könige  an,  den  Majestätstitel
in  Anspruch  zu  nehmen,  anfangs  unter  Widerspruch  von  Seiten  des  Kaisers  und
des  Reiches,  etwa  seit  dem  westfälischen  Frieden  wird  er  allen  gekrönten
Häuptern  unbeanstandet  beigelegt.  Pözl,  Staatsw.  B.  VI.  S.  553  Art.  Majestät.
  Fr.  K.  Frhr.  v.  Moser,  Der  Titel  »Majestät«  aus  der  Geschichte,  dem
Ceremoniell  und  dem  Völkerrechte  erläutert  {in  dessen  kleinen  Schriften  B.  VI,
8.  20).  Pfeffinger  Vitr.  illustr.  T.  I.  lib.  I.  Tit.  IV.  p.  353—599.

4  Früher  erhielt  der  Herzog  von  Savoyen  dies  Prädikat  wegen  des  Königreichs
  Cypern,  Lothringen  wegen  des  Königreichs  Jerusalem  von  Seiten  des  Kaisers.
  1736  wusste  sich  auch  das  Haus  Holstein-Gottorp  vom  kaiserlichen  Hofe
die  »Königliche  Hoheit«  zu  verschaffen.  Uebrigens  legte  die  Rheinbundsakte
den  neuen  Grossherzögen  das  Prädikat  noch  nicht  bei,  sie  nahmen  es  erst  nach
und  nach  einzeln  an,  der  Kurfürst  von  Hessen  1815.  Da  zu  Reichszeiten  die
Kurfürsten  die  königlichen  Eihren  genossen,  so  ist  gewissermassen  jetzt  der
grossherzogliche  Titel  an  die  Stelle  des  kurfürstlichen  getreten.

5  J)as  Beste  über  diese  zu  ihrer  Zeit  grosses  Aufsehen  machende  Titularveränderung
  giebt  die  Denkschrift:  »Die  Prädikatsfrage,  eine  Abhandlung  aus
dem  deutschen  Staatsrechte«.  1845.

&  Zu  Zeiten  des  älteren  Reiches  erhielten  den  Titel  »Durchlaucht«  und  zwar

H.  Schulze,  Dentsches  Staatsrecht.  13