Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8.  Er  hat  über  die  in  der  Stadt  nicht  einheimischen  Schüler  strenge  Aufsicht  zu  führen
und  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  nur  in  solchen  Häusern  wohnen  und  Kost  nehmen,  die
er  dazu  für  geeignet  erklärt.

9.  Der  Rektor  beruft  und  leitet  den  Lehrerrath.  Ihm  liegt  die  feierliche  Eröffnung
und  Schließung  des  Schuljahres  ob.

10.  Der  Rektor  ist  befugt,  einem  Lehrer  Urlaub  bis  zu  drei  Tagen  zu  ertheilen;
handelt  es  sich  um  eine  längere  Frist,  so  ist  die  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  einzuholen.

11.  In  allen  sanitären  und  hygienischen  Fragen  der  Schule  hat  der  Rektor  sich  an
den  einschlägigen  Amtsarzt  zu  wenden.

§  25.

1.  An  jeder  Industrieschule  wird  für  die  einzelnen  Unterrichtsfächer  die  nöthige  Zahl
von  Professoren,  Reallehrern,  Assistenten,  Mechanikern,  Werkmeistern  und  sonstigem  Personal
angestellt.

2.  Die  unmittelbare  Aufsicht  über  den  nach  den  einzelnen  Abtheilungen  gesonderten
Unterricht  wird  unter  Oberleitung  des  Rektors  besonderen  Abtheilungsvorständen
übertragen.  Diese  werden  von  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  ernannt.  Die  besonderen  Dienstesobliegenheiten  der  Abtheilungsvorstände
werden  je  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen  der  Anstalten  durch  spezielle  Instruktionen  geregelt.

3.  Die  Gesammtzahl  der  wöchentlichen  Lehrstunden,  zu  deren  Uebernahme  die  Lehrer
angewiesen  werden  können,  beträgt  für  einen  Professor  20,  für  einen  Reallehrer  22  Stunden.
Assistenten  dürfen  in  der  Regel  nicht  über  18  Wochenstunden  verwendet  werden.  Für  die
Anrechnung  der  auf  Uebungsstunden,  Praktika  und  Laboratorien  aufzuwendenden  Zeit  bleiben
besondere  Bestimmungen  vorbehalten.

4.  Für  den  Unterricht  in  der  Religion,  in  der  Stenographie,  in  der  Buchführung  und
Betriebslehre  werden,  insoweit  für  diese  Fächer  nicht  anderweitige  Vorsorge  getroffen  ist,
besondere  Lehrer  in  der  Eigenschaft  von  Hilfslehrern  aufgestellt.

5.  Jeder  Lehrer  ist  gehalten,  in  Nothfällen,  z.  B.  bei  Erkrankung  eines  Kollegen,
vorübergehende  Aushilfe  zu  leisten.

6.  Ertheilung  von  Privatunterricht  wird  dem  Lehrer  nur  insoweit  gestattet,  als  hiedurch
  nicht  das  Interesse  der  Anstalt  Nachtheil  erleidet.

7.  Zum  Antritte  einer  anderen  Stellung  oder  Funktion  neben  der  Schule  ist  die  dienstliche
Bewilligung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
erforderlich.

8.  Die  dienstlichen  Aufgaben  der  Assistenten,  Mechaniker,  Werkmeister  und  des  sonstigen

Personales  können  durch  besondere  Instruktionen  geregelt  werden.
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