Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

—  123  —

(6)  Die  Annäherung  des  Publikums  an  die  Verladungsplätze  ist  zu  verhindern.  Diese
sind,  wenn  ausnahmsweise  das  Verladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,  mit  fest-  und  hochstehenden
Laternen  zu  erleuchten.  

(7)  Bei  dem  Verladen,  insbesondere  von  Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen
in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten  Stoffen  sind  Erschütterungen  sorgfältig
  zu  vermeiden.  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen
  werden.

E.
Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Weder  bei  dem  Verladen  noch  während  des  Transportes  darf  in  oder  an
den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten  oder
geraucht  werden.

(2)  Fährt  innerhalb  des  Bahnhofes  eine  Lokomotive  an  der  Ladestelle  oder  an  bereits
mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  vorüber,  so  müssen  Feuerthür  und  Aschenklappen

geschlossen,  und  darf  das  Blaserohr  nicht  verengt  werden.  Während  der  Vorüberfahrt  der
Lokomotive  müssen  die  Wagenthüren  verschlossen  gehalten  und  muß  der  außerhalb  der  Eisenbahnwagen
  befindliche  Theil  der  Sendung  mit  einer  Decke  feuersicher  geschützt,  auch  die  Verladung
  unterbrochen  werden.  Die  Vorschriften  dieses  Absatzes  sind  auch  beim  Begegnen  der
Züge  auf  freier  Strecke  thunlichst  zu  beachten.

(3)  Die  beladenen  Wagen  dürfen  sowohl  auf  der  Verladestation  als  unterwegs  und
auf  der  Bestimmungsstation  mit  der  Lokomotive  nur  dann  bewegt  werden,  wenn  sich  zwischen
ersteren  und  letzterer  mindestens  4  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Gegenständen  befrachtete
Wagen  befinden.  Als  leicht  Feuer  fangende  Gegenstände  im  Sinne  dieser  und  der  Bestimmung
unter  F  Absatz  3  sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Kokes  und  Holz  nicht  zu  betrachten.

(4)  Wagen  mit  explosiven  Gegenständen  dürfen  niemals  abgestoßen  werden  und  sind
auch  zum  Verkuppeln  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.

(5)  Bei  längerem  Halten  auf  Unterwegsstationen  sind  die  mit  explosiven  Gegenständen
beladenen  Wagen  in  möglichst  abgelegene  Nebengleise  zu  fahren.  Dauert  der  Aufenthalt  voraussichtlich
  länger  als  eine  Stunde,  so  ist  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  um  sie
in  die  Lage  zu  setzen,  die  ihr  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln
  zu  treffen.

F.

Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen
Wagen  in  die  Züge.

(1)  Die  Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  aber
nur  da  erfolgen,  wo  keine  Güterzüge  gefahren  werden.

(2)  Güterzügen  und  gemischten  Zügen  dürfen  nicht  mehr  als  8  mit  den  in  der  Eingangsbestimmung
  unter  Ziffer  1  bis  6  aufgeführten  Gegenständen  beladene  Achsen  beigegeben
werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in  Sonderzügen  befördert  werden.

(3)  Die  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  sind  in  die  Züge  möglichst
entfernt  von  der  Lokomotive,  jedoch  so  einzureihen,  daß  ihnen  noch  3  Wagen  folgen,  die
nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Stoffen  beladen  sind.  Mindestens  4  solcher  Wagen  müssen
den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  vorangehen.  Letztere  sind  unter  sich  und
mit  den  vorangehenden  und  nachfolgenden  Wagen  fest  zu  verkuppeln  und  ist  die  gehörige
Verbindung  auf  jeder  Zwischenstation,  wo  der  Aufenthalt  es  gestattet,  einer  sorgfältigen
Revision  zu  unterziehen.  Vor  und  nach  Wagen,  in  denen  loses  Pulver  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  15  Kilogramm  Bruttogewicht  oder  andere  explosive  Gegenstände  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  verladen  sind,  ist  die  Einstellung  besonderer
Schutzwagen  nicht  erforderlich.